Süddeutsche Zeitung

Königsdorf:Nur für Kiesbearbeitung

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Königsdorf lehnt Gämmerler-Lagerhalle am Weidenweg ab.

Von Claudia Koestler, Königsdorf

Der Königsdorfer Gemeinderat hat eine mobile Lagerhalle am Kiesabbaugebiet am Weidenweg abgelehnt. Zwar sollte durch den Bau der Lagerhalle der innerörtliche Lastwagen-Verkehr reduziert werden, weil so unnötige Leerfahrten vermieden werden könnten. Doch die Gemeinderäte und Bürgermeister Anton Demmel (FW) befürchten, dass in der Halle Erden und Abbruchmaterialien zwischengelagert werden könnten, bevor sie untersucht sind.

Im Antrag war zudem neben der Zwischenlagerung auch von "Weiterverarbeitung" der Materialien die Rede. "Das geht in die Richtung Recycling, was wir aber in diesem Bereich definitiv nicht wollen", sagte Bauamtsleiter Andreas Baumann. Weil das Kiesabbaugebiet nahe dem Wasserschutzgebiet der Gemeinde Königsdorf und der Stadt Geretsried liegt, wäre eine Zwischenlagerung oder gar Weiterverarbeitung von möglicherweise belastetem Material höchst problematisch. An anderer Stelle könnte sich der Gemeinderat eine solchen Halle vorstellen.

Ursprünglich wollten die Gämmerler Kieswerke die mobile Lagerhalle auf ihrem Areal am Weidenweg errichten. Doch nicht nur mögliche schädliche Einwirkungen auf das nahe Wasserschutzgebiet von Königsdorf und Geretsried standen der Genehmigung entgegen. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans "Wiesen-Fiechtner See" und ist darin als ein Sondergebiet "Kiesabbau und Kiesweiterverarbeitung mit Landschaftssee" gekennzeichnet. Eine mobile Lagerhalle dort zu errichten entspräche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, erläuterte Baumann.

In diesem Sondergebiet sind nur Betriebe zur Kiesbearbeitung und Kiesweiterverarbeitung zulässig. Das wären beispielsweise Betonwerke, Asphaltmischanlagen und Altasphaltaufbereitungsanlagen oder Trockenmörtelwerke sowie die dazugehörigen Bürogebäude mit Sozialräumen. Der Bau einer überdachten Lagerfläche, die laut Antrag dazu diene, Erden und Abbruchmaterialien zeitweilig zu lagern und weiterzuverarbeiten, falle nicht darunter. Zudem stellte Baumann fest, dass die in dem Bauraum zulässige überbaubare Grundfläche überschritten würde.

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Quelle:
SZ vom 24.12.2016
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