Süddeutsche Zeitung

Urteil aufgehoben:Mildere Strafe für Erpresser von Uli Hoeneß

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Der Erpresser von Uli Hoeneß ist zu hart bestraft worden, der Fall muss neu verhandelt werden: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat offenbar das Urteil gegen den 51 Jahre alten Thomas S. aufgehoben, berichtet die Bild am Sonntag. Die Strafe sei zu hoch.

Im Dezember 2014 war der Hoeneß-Erpresser vom Landgericht München II zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Damit wurde er härter bestraft als Hoeneß, der wegen Steuerhinterziehung von 28,5 Millionen Euro drei Monate weniger bekam. Laut dem Zeitungsbericht hat der BGH jetzt aber das Urteil des Landgerichts gegen Thomas S. kassiert.

Der 51-Jährige hatte nach seiner Festnahme gestanden, den ehemaligen Präsidenten des FC Bayern München vor dessen Haftantritt mit einem Drohbrief erpresst und 215 000 Euro gefordert zu haben. In einem mit "Mister X" unterzeichneten Schreiben behauptete der Verfasser, er habe Kontakte ins Gefängnis und könne Hoeneß einen "unruhigen Haftverlauf" verschaffen. "Ich weiß, es klingt böse. Ist aber so."

Die Erpressung sei eine Spontantat gewesen

Hoeneß und seine Frau schalteten die Polizei ein, bei einer fingierten Geldübergabe wurde Thomas S. schließlich gefasst. Er sei verzweifelt gewesen, überschuldet und schwer zuckerkrank, erklärte sein Anwalt vor Gericht. Die Erpressung sei eine Spontan-Tat gewesen. Richter Oliver Ottmann hielt dem Angeklagten hingegen vor, er habe "kriminelle Energie" an den Tag gelegt - unter anderem, weil er Handschuhe trug, um keine Spuren zu hinterlassen.

Der Bundesgerichtshof sieht das offenbar anders. Laut dem Bericht der BamS. dürfe es Thomas S. nicht zur Last gelegt werden, dass er "den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert" habe. Auch in anderen Punkten soll der BGH das Münchner Urteil als zu hart gerügt haben. Dass Thomas S. grundsätzlich schuld sei an der Tat, bestätigte aber auch Karlsruhe. Er wird also noch eine Weile in der Justizvollzugsanstalt Stadelheim bleiben müssen.

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Quelle:
SZ vom 22.06.2015
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