Süddeutsche Zeitung

Prozess:Mietwagen falsch betankt: Frau muss für Schaden aufkommen

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Von Günther Knoll

Wer seinen Mietwagen mit falschem Treibstoff füllt und damit Schaden anrichtet, muss dafür auch aufkommen. Das entschied jetzt das Amtsgericht München. Eine Autovermietung hatte dort Klage gegen eine Kundin aus dem Landkreis München erhoben, die statt Diesel Benzin getankt hatte, für den dadurch entstandenen Schaden am Mietwagen aber nicht aufkommen wollte.

Die Frau hatte bereits im November 2013 bei einer Münchner Autovermietung einen Pkw gemietet. Zunächst erhielt sie einen Wagen mit Benzinmotor, der dann aber gegen ein Fabrikat der gleichen Marke mit Dieselmotor ausgetauscht wurde. Dieses Auto befüllte die Frau beim Tanken fälschlicherweise mit Benzin. Ohne den Irrtum zu bemerken, fuhr sie damit weiter, bis der Wagen schließlich fahrunfähig liegen bleib. Das Auto musste abgeschleppt werden. Die Vermietung verlangte für den Schaden und die Auslagen von der Kundin insgesamt 1150,57 Euro.

Diese weigerte sich zu zahlen, weil sie der Meinung war, man habe ihr, nachdem die Vermieterfirma den ersten Wagen zurückgefordert hatte, ein vergleichbares Fahrzeug gegeben. Das habe ihr auch ein Mitarbeiter der Vermietung bestätigt. Auf die unterschiedliche Kraftstoffart sei sie nicht hingewiesen worden. Und weil sie bei Dunkelheit und Schneetreiben getankt habe, habe sie auch den entsprechenden Aufdruck am Tankdeckel nicht lesen können.

Richterin Monika Andreß aber gab der Autovermietung recht, die Beklagte habe "ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt", nämlich sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, "dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird". Die Frau muss den Schaden bezahlen. Sie habe, so heißt es in dem Urteil, grob fahrlässig gehandelt, weil sie "trotz deutlicher Hinweise - sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss" - Benzin statt Diesel getankt habe.

Es sei eine "Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren". "Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lässt sich auch bei Dunkelheit erkennen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist", heißt es in der Urteilsbegründung.

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SZ vom 05.09.2016 / kg
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