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Prozess in München:Versicherung muss trotz Unfall und Reisewarnung nicht zahlen

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Ein Anwalt verbrachte einen missglückten Urlaub in den Dolomiten: zuerst hatte er einen Unfall, dann wurde die weltweite Reisewarnung wegen Corona ausgesprochen. Nun klagte er Geld von der Reiserücktrittsversicherung ein - geht aber leer aus.

Von Andreas Salch

Ein Unglück kommt selten allein. Dies wurde auch einem Rechtsanwalt schmerzlich bewusst, der mit seiner Frau in den Dolomiten Urlaub machte, besser gesagt machen wollte. Geplant war eine Langlauftour von Hotel zu Hotel ab dem 1. März vergangenen Jahres. Danach eine Woche Entspannen auf der Seiser Alm, Europas größter Hochalm. Doch bis dahin kam das Paar gar nicht. Der Advokat stürzte am fünften Tag der Reise auf einer vereisten Langlaufloipe mit dem Rücken auf seine Ski. Damit war für ihn der Urlaub zu Ende.

Während sich das Ehepaar in den Dolomiten befand, erfolgte auch noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes - wegen Corona. Statt Urlaub also nur Frust. Zuhause angekommen reichte der Anwalt eine Zivilklage beim Amtsgericht gegen den Münchner Reiseversicherer ein, bei dem er eine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen hatte. Der Anwalt trug vor, ihm stünden aus der Reiserücktrittsversicherung "ungenutzte Teilleistungen" aus der ersten Urlaubswoche in Höhe von 835 Euro zu sowie eine geleistete Anzahlung über 850 Euro. Wegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sowie der innerdeutschen Reiseverbote sei er zudem von seiner Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge befreit. Zumindest aber sei der Reiseversicherer zu einer angemessenen Reduzierung der Versicherungsbeiträge verpflichtet. Doch auch vor Gericht hatte der Anwalt ebenso wenig Glück wie in seinem Urlaub. Seine Klage wurde nämlich abgewiesen.

Zwar glaubte die zuständige Amtsrichterin ihm, dass er gestürzt sei und Schmerzen gehabt habe. Allerdings habe der Kläger nicht beweisen können, heißt es im Urteil, dass es sich um so eine "schwere Erkrankung" gehandelt habe, die die Fortführung des ersten Teils der Reise und den Antritt des Urlaubs auf der Seiser Alm "unzumutbar" gemacht hätte. Eine "tatsächliche Untersuchung" durch einen Arzt habe nicht stattgefunden, weder in Südtirol noch in Deutschland. "Die Art der Erkrankung sowie ihre Folgen" könnten somit nicht beurteilt werden.

Der Anwalt habe seine "Obliegenheitspflicht" verletzt, indem er vor Ort keinen Arzt aufgesucht habe, stellt die Amtsrichterin fest. Deshalb sei die Reiseversicherung von der Leistungspflicht hinsichtlich des Abbruchs des ersten Teils der Reise - der Langlauftour - befreit. Warum der Kläger in Südtirol keinen Arzt aufsuchte, sei "nicht erklärbar", so die Richterin. Dies sei durchaus möglich gewesen, trotz Corona, da in Südtirol vergleichbare Hygienestandards bestünden wie hierzulande.

Auch den sogenannten "Feststellungsantrag" mit dem der Anwalt vom Gericht feststellen lassen wollte, dass der Versicherungsbeitrag für die Dauer der weltweiten Reisewarnung entfalle beziehungsweise unangemessen sei, wertete die Richterin als unbegründet. Auch eine weltweit ausgesprochene Reisewarnung stelle kein Reiseverbot dar. Reisen bleibe ja grundsätzlich möglich, so das Gericht. Und der Vertrag, den der Kläger mit dem Reiseversicherer geschlossen habe, garantiere selbst bei Reisen in Gebiete, für die eine Reisewarnung ausgesprochen ist, eine Schutzwirkung, heißt es im Urteil. Pech für den Anwalt. Seinen Urlaub in den Dolomiten hatte er sich bestimmt anders vorgestellt. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 174 C 6951/20) ist inzwischen rechtskräftig.

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SZ vom 10.05.2021
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