Süddeutsche Zeitung

Online-Kriminalität:Betrugsopfer streiten vor Gericht

Lesezeit: 2 min

Von Stephan Handel

Betrogener Betrüger? Oder zwei Geschädigte, mit dem besseren Ende für einen der beiden? Zwei Senioren trafen sich vor dem Amtsgericht, mit dem Urteil war einer der beiden um 4000 Euro ärmer, obwohl er nach Lage der Dinge selbst zum Opfer von Gaunern geworden war.

Der Kläger, ein 77-jähriger Rentner aus Würzburg, sagte aus, im Herbst 2016 habe sein Telefon geklingelt, der Anrufer gab sich als Mitarbeiter einer Service-Firma von Microsoft aus. Man habe, so sagte der Mann, auf dem Laptop des Rentners eine Unmenge von Schad-Software festgestellt, eine erste Suche nach Trojanern habe 15 000 Treffer ergeben. Man könne ihm aber nun einen Schutz dagegen anbieten, kostet auch nur 25 Euro für ein Jahr. Der Rentner nannte dem Mann seine Bankverbindung und schließlich auch eine Tan für das Online-Banking. Über eine Stunde sei er am Computer festgehalten worden - als der Anrufer ihn endlich entließ, stellte er fest, dass nicht 25, sondern 4000 Euro von seinem Konto abgebucht worden seien.

Diese Summe ging dann erstaunlicher Weise auf das Konto des nunmehrigen Beklagten, eines 82-jährigen aus dem Landkreis München. Er sagte, er sei selbst das Opfer von Betrügern geworden: Auch er sei von der angeblichen Microsoft-Firma angerufen worden, er habe 359 Euro für den Trojanerschutz bezahlt; der eigentliche Schaden sei ihm aber durch die spätere Ausspähung seiner Computer-Daten entstanden. Bei einem weiteren Anruf der mutmaßlichen Täter habe er sie deswegen zur Rede gestellt.

Die hätten ihm dann zur Wiedergutmachung des Schadens eine Zahlung von 4000 Euro angeboten - und diese seien schließlich auch überwiesen worden, nämlich vom Konto des Klägers. Wie und ob dieser mit den Anrufern in einer Beziehung stehe, wisse und interessiere ihn auch nicht, zurückzahlen wollte er das Geld jedenfalls nicht.

Muss er aber nun doch: Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den 82-Jährigen zur Zahlung - mit einer bündigen Begründung: "Der Beklagte legte zwar dar", heißt es im Urteil, "dass er die fragliche Überweisung aufgrund einer Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung und somit mit Rechtsgrund erhalten habe. Allerdings räumte der Beklagte ein, dass er diese Vereinbarung mit unbekannten Tätern getroffen habe. Folglich legte der Beklagte keinen Rechtsgrund dar, der ihn gegenüber dem Kläger berechtigen würde, das Geld zu behalten, da er keinen Vertrag oder ähnliches mit dem Kläger über Zahlung von 4000 Euro schloss. Folglich ist das Geld aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen."

Immerhin: Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Geldwäsche hat die Staatsanwaltschaft mangels Tatnachweises in der Zwischenzeit eingestellt. Das Urteil ist nach der Rücknahme der Berufung rechtskräftig. (AZ: 122 C 19127/18)

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Quelle:
SZ vom 09.09.2019
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