Süddeutsche Zeitung

Wahlen:Unterhaching verbannt Plastikplakate

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Wahlwerbung ist nur noch auf umweltfreundlichen Materialien zugelassen

Von Iris Hilberth, Unterhaching

Hohlkammerplakate aus Plastik sind zukünftig in Unterhaching nicht mehr erlaubt. Der Gemeinderat hat mit großer Mehrheit die Verordnung über "öffentlichen Anschläge" dahingehend geändert, dass aus Gründen des Umweltschutzes nur noch Werbemittel aus recycelbaren Materialien und nachwachsenden Rohstoffen wie Pappkarton aufgestellt werden dürfen. Damit folgte das Gremium in seiner jüngsten Sitzung einem Antrag der Grünen. Bekräftigt wurde auch die Vorgabe, dass die Plakate nicht weit oben an Laternenmasten hängen dürfen, sondern ebenerdig platziert werden müssen. Diese Höhenregelung gibt es laut Ordnungsamt schon seit etwa zehn Jahren, doch seien Verstöße bisher nicht sanktioniert worden.

Die FDP-Fraktion, die gegen das Verbot der Hohlkammerplakate stimmte, brachte zudem einen Antrag ein, in dem sie zu den Kommunalwahlen am 15. März 2020 nur Wahlplakate an Plakatwänden erlauben will, die an zentralen Orten aufgestellt werden. Die Plakatierung vor Wahlen werde immer wieder zum Zankapfel, argumentierte FDP-Gemeinderatsmitglied Florian Riegel. Nachbargemeinden begegneten diesem Problem seit Jahren erfolgreich mit Plakatwänden, auf denen jede Partei oder Gruppierung eine feste Fläche zugewiesen bekomme. Riegel verwies darauf, dass diese Tafeln meist aus Holz bestünden und mit Papierplakaten beklebt würden: "Die Wände sind sehr umweltfreundlich und klimaschonend." Den Vorschlag der Grünen hatte die FDP zuvor als "ideologiegetrieben" bezeichnet. Plastik sei kein "Teufelszeug".

Gegen den Vorschlag, nur noch Plakatwände zuzulassen, äußerte Ordnungsamtschef Wolfgang Ziolkowski Bedenken. Er erinnerte an eine Bekanntmachung des bayerischen Innenministers Joachim Herrmann von 2013, in dem dieser zwar anmerkte, dass es grundsätzlich zulässig sei, das Anbringen von Werbung auf besondere Anschlagflächen zu beschränken, sofern das Netz dieser Tafeln hinreichend dicht sei und ausreichend Werbemöglichkeit gewährleiste.

Er verwies damals auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1974. Da hieß es, dass bei der Zuteilung der Plätze "der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit" Anwendung finde. Auch für die kleinste Partei dürfe eine wirksame Werbung nicht ausgeschlossen werden, fünf Prozent stehe ihr zur Verfügung, der größten Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache. Dies lasse sich sehr schwer bis gar nicht in der Praxis umsetzen, so Herrmann damals.

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Quelle:
SZ vom 21.05.2019
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