Süddeutsche Zeitung

Kriminalakten:Rechtsanwalt klagt gegen absurde Vermerke der Polizei

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Von Ekkehard Müller-Jentsch

Viele Leute glauben, unbescholtene Bürger zu sein. Das dachte bisher auch der Münchner Rechtsanwalt Gerd Tersteegen. Als er in der SZ allerdings las, dass selbst über Landtagspräsidentin Barbara Stamm ein ominöser Vermerk über eine vermeintliche Straftat gespeichert sei, forschte der Experte für Verwaltungs- und Beamtenrecht in eigener Sache nach: "Gibt es im polizeilichen Kriminalaktennachweis auch Eintragungen über mich selbst?" Die Antwort des Polizeipräsidiums reichte, um sofort eine Klage einzureichen. Denn tatsächlich gab es in der Polizeiakte zwei Vermerke über Vorwürfe - teils absurd, teils falsch -, die nun sang- und klanglos gelöscht worden sind. Tersteegens Fazit: "Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt."

Barbara Stamm war 1991 wegen angeblicher Rechtsbeugung angezeigt worden. Haltlose Vorwürfe: Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen umgehend ein. Dennoch blieb die CSU-Politikerin damit jahrelang im Kriminalaktennachweis (KAN) gespeichert.

"Nicht Gutes ahnend habe ich aufgrund dieses Artikels bei der Polizei einen Antrag auf Auskunft gestellt", sagt Tersteegen. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass für Eintragungen "ein aus polizeilicher Sicht bestehender Tatverdacht" genügt - selbst wenn die strafrechtlichen Ermittlungen längst eingestellt sind. Mit anderen Worten: Selbst eine Strafanzeige etwa eines rachsüchtigen Nachbarn kann genügen, um in den Polizeiakten für Jahre eine Tretmine zu platzieren.

Was über den Rechtsanwalt vermerkt war

So war es bei Rechtsanwalt Tersteegen. Er hatte 2010 mal einem Hausbewohner Vorhaltungen gemacht, weil der in der gemeinschaftlichen Tiefgarage lieber auf dem allgemeinen Wasch- als dem eigenen Stellplatz parkte. Dieser Nachbar hatte bald darauf bei der Polizei angezeigt, dass an seinem Wagen die Antenne abgeknickt worden sei - dabei hatte er auch von dem Streit mit dem Anwalt berichtet. Für die Polizei war das "nach Aktenlage" eine unaufgeklärte Straftat.

Schon 2003 hatte ein Berufskollege Tersteegen wegen Betrugs angezeigt: Er soll in einer Verhandlung zum Vorteil seines Mandanten falsch ausgesagt haben. Auch dieser Vorwurf war wohl eher auf Verärgerung zurückzuführen. Tersteegen: "Es war nicht um eine Aussage gegangen, sondern um die Darlegung einer von meinem Mandanten nur vermuteten Tatsache, die wir unter Beweis gestellt hatten - unter bestimmten Voraussetzungen ist solch ein Tatsachenvortrag prozessual zulässig." Im Gegensatz zur Sache mit der Autoantenne sei hier der Vorwurf sogar vollständig ausgeräumt worden, sagt er.

Wie die Polizei auf die Klage reagiert

"Es ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen, welcher gesetzliche Rechtfertigungsgrund für eine weitere Speicherung hier vorliegen soll", klagte Tersteegen deshalb vor dem Verwaltungsgericht München. Das Polizeipräsidium verkenne vollkommen das verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Daher sei die Speicherung der Einträge im KAN ebenso rechtswidrig, wie die Weigerung, sie zu löschen.

Die Münchner Polizei wartete den Ausgang des Prozesses gar nicht erst ab. Tersteegen bekam einen Brief: " . . . teilen wir Ihnen mit, dass wir die streitgegenständlichen Einträge . . . gelöscht haben." Wenn der Anwalt den Streit nun für erledigt erklären würde, werde die Polizei auch die Kosten übernehmen. Im bayerischen Kriminalaktennachweis sind derzeit rund 1,6 Millionen Datensätze von Personen gespeichert.

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Quelle:
SZ vom 02.12.2015
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