Süddeutsche Zeitung

Grundsteuerreform:Hausbesitzer benachteiligen sich selbst

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Das Finanzamt registriert in etlichen Grundsteuererklärungen zu hohe Angaben zur Wohnfläche oder zur Größe von Garagen und Nebengebäuden.

Von Andreas Ostermeier, Fürstenfeldbruck

Besitzer von Häusern und Wohnungen benachteiligen sich gerade selbst. Denn sie geben laut Finanzamt Fürstenfeldbruck Grundsteuererklärungen ab, die falsche Angaben enthalten. Die Fehler beziehen sich laut einer Pressemitteilung der Behörde vor allem auf die Angaben zu Wohnfläche sowie der Größe von Garagen und Nebengebäuden. Das Finanzamt macht darauf aufmerksam, dass die Angabe von größeren Wohnflächen zu höheren Grundsteuern führen, wenn diese Angaben nicht korrigiert werden.

Falsche Angaben finden sich in den Erklärungen oft zu Garagen und Nebengebäuden. Grundsätzlich sind deren Nutzflächen nur anzugeben, wenn sie eine bestimmte Fläche überschreiten, bei Garagen sind das 50, bei Nebengebäuden 30 Quadratmeter. Nur Quadratmeterwerte, die diese Freibeträge überschreiten, sollen in die Grundsteuererklärung eingetragen werden. Ein Beispiel: Eine (oder mehrere) zu Haus oder Wohnung gehörende Garage hat 60 Quadratmeter. Dann sind zehn Quadratmeter als Garage anzugeben. Hat die Garage eine Größe bis zu 50 Quadratmeter, ist der Wert von 0 Quadratmeter einzutragen. Gleiches gilt für Nebengebäude, also etwa ein Gartenhaus. In diesem Fall beträgt der Freibetrag 30 Quadratmeter. Anzugeben ist also nur, was diese 30 Quadratmeter überschreitet.

Für Häuser oder Wohnungen ist nur die Wohnfläche anzugeben, denn nur auf sie bezieht sich die Grundsteuer. Häufig würde auch die Nutzfläche hinzugerechnet, schreibt das Finanzamt. Das aber ist nicht erforderlich. Sogenannte Zubehörräume wie Keller- und Heizungsräume oder Waschküchen gehören nicht zur Wohnfläche. Sie sollen deshalb auch nicht ausgemessen und angegeben werden. Eine Einliegerwohnung im Keller gilt freilich als Wohnraum.

Änderungen für Land- und Forstwirte

Auch Land- und Forstwirte sind sich offensichtlich bisweilen im Unklaren, was sie in der Grundsteuererklärung angeben sollen. Wichtig ist für sie, zu beachten, dass das Wohngebäude mit Garten künftig der Grundsteuer B unterliegt und nicht mehr der gesamten Betriebsfläche zugerechnet wird. Zudem sind neben dem Wohngebäude und dem Garten auch diejenigen Flächen bei der Grundsteuer B anzugeben, die nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, also beispielsweise Bauland oder Land, das für die Ansiedlung von Gewerbe vorgesehen ist. Für die Berechnung der Grundsteuer A werde weiterhin ein Ertragswert gebildet, heißt es in der Mitteilung des Finanzamts. Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) gehören unter anderem Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder auch ungenutzt sind, sowie ehemals genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude.

Wer Fehler in seinen Angaben findet, der kann diese am einfachsten dadurch korrigieren, dass er die Grundsteuererklärung noch einmal abgibt - diesmal mit den richtigen Werten für die verschiedenen Flächen. Sollten die Falschen Angaben erst auffallen, wenn der Bescheid vom Finanzamt zurückkommt, sollten Betroffene Einspruch einlegen und auf die Fehler hinweisen.

Das Finanzamt macht darauf aufmerksam, dass sich wichtige Informationen und Erklärvideos im Internet finden ( www.grundsteuer.bayern.de). Die Erklärung zur Grundsteuer muss bis 31. Januar 2023 abgegeben werden. Die neue Grundsteuer gilt von 1. Januar 2025 an.

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