Süddeutsche Zeitung

Eichenau:Wunsch nach einer Toilette

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Metzgerei oder Gastwirtschaft? Obwohl Vinzenz Murr in Eichenau Sitzplätze anbietet, gibt es in dem Geschäft kein Kunden-WC. Das Landratsamt hat das so entschieden

Von Karl-Wilhelm Götte, Eichenau

Erstaunt hat ein Eichenauer Bürger feststellen müssen, dass er in einer Gaststätte mit 30 Sitzplätzen nicht auf eine Toilette gehen konnte, weil keine vorhanden war. "Das kann doch nicht sein", dachte sich der Eichenauer. Doch, es kann sein: Eine Toilettenpflicht für Gaststätten gibt es nicht, die hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Genauer gesagt, sie gibt sie seit 2006 nicht mehr. Damals ist das bayerische Gaststättengesetz geändert worden, die Toilettenpflicht liegt nun im Ermessen der Genehmigungsbehörden. Im Falle des nach einem Umbau neu eröffneten Imbisslokals von Vinzenz Murr an der Ecke Hauptstraße/Ahornstraße hatte das Brucker Landratsamt nichts dagegen, dass das Lokal ohne Toilette in Betrieb gehen konnte.

Die Sitzplätze im Lokal gehören zum Betrieb von Vinzenz Murr. Die Bäckerei Rackl ist dort nach eigener Aussage Untermieter und hat lediglich einen Verkaufsstand im gemeinsamen großen Verkaufs- und Speiseraum mit Sitzgelegenheiten. "Nein", sagt eine freundliche Bedienung der Metzgerei auf Nachfrage, "es gibt keine Gästetoilette". Vorhanden ist nur eine Toilette fürs Personal im Untergeschoss. "Wir sind eine Metzgerei mit Imbiss", erklärt Markus Brandl, der Geschäftsführer in Eichenau. "Wir arbeiten nach geltendem Recht", fährt Brandl fort, "für Metzgereien hat der Gesetzgeber andere Vorschriften". Dieser reklamierte "Sonderstatus" findet sich jedoch nicht im Gesetz.

Verbindliche Vorgaben für die Einrichtung von Gästetoiletten in Gaststätten sucht man sowieso vergebens. "Auch im Baurecht gibt es keine, ab wie viel Gastplätzen eine Toilette vorhanden sein muss", teilt Ines Roellecke vom Landratsamt mit und bestätigt den Ermessenspielraum ihrer Behörde. Bis 2006 habe es diese Vorgabe gegeben. Damals war die Einrichtung einer Toilette abhängig von der Gästezahl und auch von der Größe des Schank- und Speiseraumes. Entscheidend ist auch die Tatsache, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder nicht. "Das aktuelle Gaststättengesetz ist nicht anwendbar, wenn keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden", teilt Susanne Gruber, die Geschäftsführerin des Hotel- und Gaststättenverbandes für München und Oberbayern, mit.

Für Gaststätten, die alkoholische Getränke ausschenken, ist grundsätzlich die Bereithaltung von Gästetoiletten gefordert. Grundsätzlich heißt jedoch nicht immer. Die Genehmigungsbehörde kann auch hier ihren Ermessensspielraum nutzen und im Rahmen einer Einzelfallprüfung entscheiden. So hätte das Brucker Landratsamt entsprechend Paragraf 5 des Gaststättengesetzes Gewerbetreibenden beim erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb die Auflage erteilen können, eine Gästetoilette zu installieren. Auch bei einem erlaubnisfreien Gaststättengewerbe, also wenn nichtalkoholische Getränke gereicht werden, wäre dies per Anordnung möglich. Im Falle des Imbisslokals in Eichenau werden alkoholische Getränke in Flaschen zum Imbiss oder zum Mittagstisch gereicht. Speisen werden dort zudem ganztägig angeboten. Das Landratsamt hat trotz dieser Fakten keine Gästetoilette gefordert. Ob die Behörde davon Kenntnis hatte, dass zusätzlich zu den 30 Sitzplätzen im Lokal auch noch 16 Plätze außerhalb der Gaststätte im Sommerbetrieb vorhanden sind, konnte nicht ermittelt werden.

Bis 199 Plätze kann ein Gaststättenbetreiber, der nichtalkoholische Getränke ausschenkt, auf ein Gäste-WC verzichten. Ab 200 Plätzen greift die Versammlungsstättenverordnung, die dann wiederum Toiletten vorsieht. Doch das ist die Theorie, die Praxis sieht häufig anders aus. "Der Wirt will ja auch gastfreundlich sein", sagt Susanne Gruber, so dass er auch bei kleineren Gaststätten von sich aus eine Toilette zur Verfügung stelle. Die Aufsichtsbehörden entscheiden offenbar entsprechend ihrem Ermessensspielraum unterschiedlich. So gilt zum Beispiel das Kreisverwaltungsreferat in München als besonders streng. Der Brucker Landratsamt wohl eher nicht.

Oder doch? "Unser Feinkostladen hat riesige Probleme bekommen, als der Inhaber einen Imbiss für nur zehn Plätze anbieten wollte", erinnert sich Michael Gumtau, ehemaliger SPD-Gemeinderat in Eichenau, noch sehr gut. Er hat kein Verständnis dafür, dass das Landratsamt die Einzelfälle so unterschiedlich handhabt. Die Verbesserung des Imbissangebots in Eichenau durch Vinzenz Murr begrüßt er aber.

Er verstehe den Wunsch der Gäste, sagt Geschäftsführer Brandl, doch das würde zusätzliche Kosten verursachen, die das Unternehmen nicht bereit sei, zu tragen. "Wir sind keine Gaststätte", bekräftigt er, um nochmals zu verdeutlichen, dass Gaststätten und seine Metzgerei mit Imbiss trotz 30 Sitzplätzen nicht das selbe sind.

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Quelle:
SZ vom 21.09.2015
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