Süddeutsche Zeitung

Fürstenfeldbruck:Trinkgeld für ein falsches Corona-Testergebnis

Lesezeit: 2 min

Amtsrichterin verurteilt 37-Jährigen wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz zu 3600 Euro Geldstrafe.

Von Ariane Lindenbach, Fürstenfeldbruck

20 Euro Trinkgeld für ein falsch positives Corona-Testergebnis? So etwas mag manchem absurd erscheinen, tatsächlich aber ist Anfang des Jahres an der Drive-In-Teststation am Kloster in Fürstenfeldbruck genau das geschehen: Für eine verhältnismäßig hohe Spende hat ein Mann ein falsch positives Testergebnis verlangt - und auch bekommen. Der 37-Jährige musste sich deshalb wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck verantworten. Seiner Erklärung, er habe nur gescherzt, widersprechen die drei Zeugen, alle Mitarbeiter der Teststation. Die Richterin verurteilt den Familienvater zu einer Geldstrafe in Höhe von 3600 Euro.

Der Vorfall hatte sich im Januar zugetragen. An zwei Tagen war der Angeklagte aufgrund des falschen Testergebnisses seiner Arbeit fern geblieben. Dann war die Sache aufgeflogen, weil drei der vier Tester der Station nicht mitgemacht und ihre Vorgesetzte informiert hatten. Ausgerechnet der vierte Zeuge fehlt allerdings bei der Verhandlung am Amtsgericht. Wie die Vorsitzende Richterin Alexandra Marinelli den Akten entnimmt, wurde der vierte Tester versehentlich nicht geladen; darüber hinaus läuft ein Verfahren gegen ihn, weil er das falsch positive Testergebnis herausgeschickt hatte.

"Ich bin jeden Tag im Testzentrum gewesen. Ich habe da auch gelegentlich mal einen Witz gerissen, so nach dem Motto: positiv wäre auch mal was Neues", berichtet der Angeklagte. Auch Trinkgeld habe er immer wieder in unterschiedlicher Höhe gegeben. "Ich sehe da nichts Verwerfliches", unterstreicht er. Und verneint die Frage der Vorsitzenden Richterin, ob er den vermeintlichen Scherz an dem Tag im Schnelltestzentrum öfter gemacht habe. Ebenso ob er einen Zusammenhang zwischen einem falschen positiven Testergebnis und dem Trinkgeld hergestellt habe.

Nicht als Witz verstanden

"Wir haben das zuerst so ein bisschen als Spaß abgetan", berichtet der erste Zeuge. Doch nach seiner Erinnerung, die er wie seine beiden Kollegen kurz nach dem Vorfall in einem Gedächtnisprotokoll festgehalten hat, war die Situation damals relativ rasch eindeutig. "Es wurde dann noch einmal deutlicher wiederholt", sagt der 21-Jährige, der damals einem Kollegen zugearbeitet und den Dialog mit dem Angeklagten mitverfolgt hatte. "Es wirkte schon relativ ernst", erklärt er auf die Frage, ob das Ganze vielleicht als Witz gemeint war.

"Scherze sind ja offensichtlich öfter gemacht worden", konfrontiert die Richterin den nächsten Zeugen mit der Behauptung des 37-Jährigen. Wieso habe er diesen ernst genommen, will sie wissen. "Der Spruch, gekoppelt mit dem Trinkgeld", nennt der zweite Tester den direkten Zusammenhang, den der Angeklagte zwischen beidem hergestellt habe. Der Zeuge ist sich ebenfalls sicher, dass das gewünschte positive Testergebnis mehrfach von dem Handwerker angesprochen wurde. Noch eindeutiger formuliert es der dritte Tester: "Als der Angeklagte das noch zweimal betont und die 20 Euro gegeben hat, das ist ein Betrag, der ist ungewöhnlich hoch, da war der Zusammenhang schon eindeutig zu verstehen."

Der 37-Jährige bleibt trotz der nach Einschätzung der Staatsanwältin sehr glaubhaften Zeugenaussagen bei seiner Argumentation. "Ich bin mir keiner Schuld bewusst", lauten seine Schlussworte. Und davor: "Ich hätte den Scherz vielleicht nicht machen sollen im Zusammenhang mit dem Trinkgeld." Die Richterin sieht es anders. "Ich bin schon davon überzeugt, dass es nicht nur ein Scherz war", beginnt sie ihre Urteilsbegründung. Zumal die Zeugen keinerlei Grund hätten, den ihnen unbekannten Angeklagten zu belasten. Mit ihrem Urteil, 90 Tagessätze zu je 40 Euro, bleibt sie etwas unter dem Antrag der Staatsanwältin (100 Tagessätze zu je 50 Euro). Sie hält dem Angeklagten sein bislang leeres Strafregister zugute und "die eher geringe kriminelle Energie", die dieser bei seinem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz an den Tag gelegt habe.

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