Süddeutsche Zeitung

Chaos am Münchner Flughafen:Nach Sicherheitspanne: Passagiere werden nicht entschädigt

Lesezeit: 2 min

Von Florian Tempel, Erding

Knapp ein Jahr nach dem Chaos am Flughafen München am ersten Sommerferienwochenende steht fest, dass die damals betroffenen Reisenden definitiv keine Entschädigung erhalten. Am Morgen des 28. Juli 2018 war eine Frau unkontrolliert in den Abflugbereich gelangt. Die Bundespolizei hatte daraufhin sämtliche Areale im Sicherheitsbereich des Terminal 2 gesperrt, nach zurückgebliebenen Gegenständen durchsucht und zwei Abflughallen komplett räumen lassen.

Stundenlang wurde nach der Frau gesucht, die von dem ganzen Chaos, das durch sie ausgelöst worden war, gar nichts mitbekommen hatte und die längst abgeflogen war. Zwischen Samstagmorgen und Sonntagmittag fielen ungefähr 330 Flüge aus. Circa 34 000 Passagiere waren damals betroffen. Für viele Passagiere begann der Sommerurlaub verspätet oder gar nicht, Hunderte mussten im Terminal auf Klappbetten übernachten, bis es für sie weiterging.

Schon relativ bald nach dem Chaos wurde klar, dass die 2004 eingeführte EU-Fluggastrechteverordnung in diesem Fall wohl nicht greifen würde. Die Verordnung regelt, welche Entschädigungen für Nichtbeförderung, Annullierungen oder große Verspätungen zu bezahlen sind. Die Bandbreite beträgt zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier. In der Verordnung stehen aber auch die Fälle, in denen die Fluggesellschaften nicht haften - etwa Sperrungen aus Sicherheitsgründen.

Da Mitarbeiter des staatlichen Sicherheitsdienstes Fehler gemacht hatte, als sie die Frau unkontrolliert durchgehen ließen, ließ der Freistaat Bayern prüfen, ob er eventuell die betroffenen Passagiere entschädigen müsste. Das bayerische Verkehrsministerium teilte im April dieses Jahres auf eine Anfrage des SPD-Abgeordneten Florian von Brunn mit, dass dem nicht so sei: "Die Prüfung von Amtshaftungs- und sonstigen Entschädigungsansprüchen von Passagieren gegen den Freistaat Bayern brachte das Ergebnis, dass solche Ansprüche nicht gegeben sind. Dementsprechend wurden vom Freistaat Bayern keine Passagiere entschädigt."

Vier Münchner probierten es trotzdem mit einer Klage an dem für den Münchner Flughafen zuständigen Amtsgericht Erding. Alle vier forderten von ihrer Fluggesellschaft je 400 Euro, da sie am Chaoswochenende ihren gebuchten Flug nach Ankara verpasst hatten. Die Kläger waren am 28. Juni 2018 pünktlich am Check-in erschienen und bereits ordnungsgemäß abgefertigt, als der Sicherheitsbereich gesperrt wurde. Sie mussten lange warten, bevor sie einen späteren Flug am selben Tag nehmen konnten und kamen schließlich 13 Stunden später als ursprünglich geplant in Ankara an. Die Kläger waren der Auffassung, dass ihre Fluggesellschaft ihnen für diese massive Verspätung einen Ausgleich zahlen müsste. Die Airline müsse sich die fehlerhafte Sicherheitskontrolle sehr wohl zurechnen lassen. Die Fluggesellschaft war hingegen der Ansicht, dass sie für die Antiterrormaßnahme nicht verantwortlich sei und dementsprechend auch nicht dafür, dass die vier Kläger ihren gebuchten Flug nicht antreten konnten.

Das Amtsgericht Erding war ebenfalls dieser Meinung und wies die Klage ab. Den Klägern sei die Beförderung ja nicht von der Fluggesellschaft verweigert worden. Die Maßnahmen des Sicherheitspersonals und der Bundespolizei, die ein rechtzeitiges Erscheinen der Kläger am Abfluggate verhindert hatten, könnten der Fluggesellschaft nicht zugerechnet werden, entschied das Amtsgericht. Auf "hoheitliche Kontrollen und Maßnahmen der Luftsicherheitsbehörden und der Bundespolizei im Rahmen der Terrorgefahrenabwehr" hätten die Fluggesellschaften keinen Einfluss, heißt es in einer Pressemitteilung des Amtsgerichts. Da das Landgericht Landshut die Berufung der Kläger bereits zurückgewiesen hat ist die Entscheidung rechtskräftig. (Aktenzeichen 4 C 3819/18, Urteil vom 11. April 2019).

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.4508310
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 03.07.2019
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.