Süddeutsche Zeitung

Araber in München:Wohnungen dürfen weiter an Medizintouristen vermietet werden

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Von Ekkehard Müller-Jentsch, München

Mit Medizintouristen in der Wohnanlage muss eine Eigentümergemeinschaft aus der Paul-Heyse-Straße weiterhin leben. Das hat am Dienstag das Landgericht München I festgestellt. Die betroffenen Eigentümer können lediglich darauf pochen, dass Störungen und Belästigungen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen, unterbunden werden, sagt die 1. Zivilkammer unter dem Vorsitz von Vizepräsident Thomas Spielbauer. Wenn die Eigentümergemeinschaft solche Kurzzeitvermietungen ganz unterbinden wolle, müsse sie diese durch rechtswirksame Vereinbarungen ausschließen.

Seit geraumer Zeit streiten sich die Eigentümer mit einer Münchner Familie arabischer Herkunft, die mehrere Wohnungen in dieser Anlage nach Art von Boardinghouses an Landsleute vermietet. Die schnell wechselnden Kurzzeitmieter aus dem Nahen Osten würden oft einen wenig rücksichtsvollen Lebensstil pflegen, machten Bewohner im Prozess deutlich.

Die schnellen Mieterwechsel stellen laut Gericht kein Problem da

Das Gericht stellte nun aber fest, dass die umstrittenen Wohnungen der Teilungserklärung und einem früheren Eigentümerbeschluss zufolge zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen - und auch Kurzzeitmieter tun nichts anderes als "wohnen". Die Kammer weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof etwa die Vermietung an Feriengäste ausdrücklich erlaubt habe.

Die Vermietung an Medizintouristen sei nicht anders zu bewerten als etwa die legitime Vermietung an Asylbewerber oder an einen dauernd wechselnden Kreis von Aus- und Übersiedlern oder eben Feriengäste. Das gelte auch, wenn die Mieter kürzer als drei Monate blieben.

Laut Urteil ist es egal, wie Vermieter ihre so erzielten Einnahmen versteuern müssen. Und auch die Zweckentfremdungssatzung der Stadt gebe keinen Anlass, diesen Fall anders zu beurteilen. Das Gericht schreibt deutlich ins Urteil: Soll solch eine Form der Nutzung wirksam verhindert werden, muss diese am besten in der Teilungserklärung ausgeschlossen oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden.

Belästigungen der Bewohner muss der Vermieter verhindern

Die Kammer macht aber auch deutlich, dass der Vermieter an die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft gebunden sei. Er "muss alles in seiner Macht stehende unternehmen", überbordende Belästigung der anderen Bewohner durch ein Fehlverhalten der Kurzzeitmieter zu unterbinden - bis hin zur fristlosen Kündigung oder einer Unterlassungsklage.

Speziell erwähnt hat das Gericht etwa lautes Rufen, Telefonieren oder Fernsehen bei offenen Fenstern und Terrassentüren zwischen 22 und 6 Uhr. Oder auch massive Belästigungen durch Weihrauch- und Shisha-Qualm. Die Revision gegen das Urteil (Az.:1 S 21019/14 WEG) hat das Gericht nicht zugelassen.

Die Hausgemeinschaft war schon im Oktober 2014 am Amtsgericht München unterlegen. Bereits damals stellte sich heraus, dass kein Verstoß gegen die Zweckentfremdungsverordnung vorliegt. Denn das Wohnungsamt der Stadt hatte auf Antrag die Nutzungsänderung der Wohnungen in Boardinghouse-Einheiten baurechtlich genehmigt - damit ging es nur noch um Wohnungseigentumsrecht.

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Quelle:
SZ vom 10.02.2016
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