Süddeutsche Zeitung

Pro-Sieben-Erfinder-Show:Das Ding mit dem Gewinn

Lesezeit: 3 min

Wer profitiert vom Sieg bei "Das Ding des Jahres"? Die Prämie ist ein Werbedeal, bei dem kein Geld ausgezahlt wird. Die Frage ist: Muss sie versteuert werden?

Von Hans Hoff

Beim Live-Finale der von Stefan Raab konzipierten und produzierten Show Das Ding des Jahres kommenden Samstag winkt ein besonderer Preis: ein "Werbedeal auf den Sendern der Pro SiebenSat 1-Gruppe in Höhe von 2,5 Millionen Euro". So steht es auf der Website der Show, in der fünf Ausgaben lang sehr unterschiedliche Erfindungen vorgestellt und vom Studiopublikum bewertet wurden: vom nachhaltigen Einwegteller über eine Rucksackbelüftung bis zur neuartigen Zahnreinigung.

Theoretisch kann der Gewinner also Werbezeit im Wert von 2,5 Millionen Euro für sein Produkt buchen. Theoretisch, weil es durchaus passieren könnte, dass er den Gewinn ablehnt und sich mit der bereits durch die Sendung entstandenen Öffentlichkeitswirkung für sein Produkt zufriedengibt. Begründen ließe sich solch eine Verweigerung mit zwei Argumenten. Das eine hat mit Raabs Geschäftssinn zu tun, das andere mit dem Finanzamt.

Wie die Steuerbehörden den "Werbedeal" bewerten, ist nämlich keineswegs sicher. Denn es macht steuerrechtlich einen gravierenden Unterschied, ob man als Sieger einer TV-Show einfach nur Glück hat und dafür mit einem Geldregen überschüttet wird, oder ob man für den Geldregen vorher eine Leistung erbracht haben muss. Lottogewinne sind dementsprechend steuerfrei, aber ein Big-Brother-Gewinner musste seine sauer erwohnte Siegprämie schon mal mit dem Finanzamt teilen. Steuerexperten sind sich in der Bewertung der Frage nach der konkreten Steuerpflicht von TV-Gewinnen selten einig. Gut möglich also, dass das Finanzamt die ausgelobten 2,5 Millionen Euro im Nachhinein als Einnahme deklariert. Bei einem Steuersatz um die 44 Prozent kämen flott mal 1,1 Millionen Steuerschuld zusammen. Die wären nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch zu entrichten - unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der siegreichen Erfindung bei Das Ding des Jah res.

Die Prämie ist ein Werbedeal, bei dem kein Geld ausgezahlt wird. Muss sie versteuert werden?

Die Steuerschuld stellt eine Gefahr für den siegreichen Kandidaten dar, weil ihm kein Geld ausgezahlt wird, von dem er einen Anteil ans Finanzamt abzweigen könnte. Stattdessen erhält er besagten Deal, der ihn allein berechtigt, Werbezeit für sein Produkt zu buchen. Sind die Spots gesendet, ist der Gewinn verbraucht, die Steuerforderung bleibt. Anders sähe es aus, wäre die Prämie ein Auto oder ein Haus. Beides könnte man problemlos verscherbeln, um den Fiskus zufriedenzustellen.

Von der Gefahr einer hohen Steuerschuld weiß man auch bei Raab TV. Dort hat man wohl deshalb in einen "Studiogast-/Mitwirkendenvertrag", der potenziellen Teilnehmern der Show vorgelegt wurde, einen deutlichen Verweis auf die gängige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und einschlägige Erlasse der Finanzverwaltung hineingeschrieben. Es könne sich "möglicherweise ergeben, dass auch das Mediavolumen als Teil der sonstigen Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz zu versteuern ist", heißt es dort.

"Selbstverständlich werden wir mit dem Gewinner dann alle Maßnahmen ergreifen, um dieses theoretische Risiko auszuschließen", sagt der für die Produktion zuständige Sprecher André Piefenbrink und verweist auf entsprechende Hinweise bezüglich des "theoretischen Risikos".

Er sagt auch, dass es den Teilnehmern freistehe, den Gewinn auszuschlagen. In diesem Fall komme auch ein anderer Passus aus dem Vertrag nicht zum Tragen, die so genannte Beteiligungsvereinbarung. Die könnte dem Sieger als zweites Argument für den Verzicht auf die Siegesprämie dienen. Mit der Beteiligungsvereinbarung sichert sich die Firma Raab TV, bei der Stefan Raab Mehrheitsgesellschafter ist, den Anspruch "auf Beteiligung aus Erlösen aus der Herstellung, der Vermarktung, dem Vertrieb und der sonstigen Verwertung." Erweist sich das Siegerprodukt als Knaller, kassiert der geschäftstüchtige Raab also fleißig mit. Das erklärt womöglich, warum die Einschaltquote in diesem Fall nicht ganz so wichtig genommen wird.

Allerdings verweist Sprecher Piefenbrink auf eine Zusatzvereinbarung, wonach die Beteiligungsvereinbarung erst verhandelt und abgeschlossen werde, wenn der Teilnehmer als Gewinner feststehe: "Nur auf Basis des konkreten Gewinnerprodukts (Verkaufspreis, Vertriebsweg, etc.) kann Art und Höhe der Beteiligung im Verhältnis zum zur Verfügung gestellten Bruttomediavolumen (der Gegenleistung) angemessen kalkuliert werden."

Es geht also um einiges in der Finalshow am Samstag, um eine tolle Erfindung, um Raabs Geschäftssinn und um die Frage, wer am Ende profitiert oder eben nicht. Eines ist jetzt schon sicher: Das Finanzamt schaut auf jeden Fall zu.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.3894693
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 07.03.2018
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.