Süddeutsche Zeitung

Analyse:Das Internet ist grenzenlos - oder auch nicht

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gibt Rätsel auf: Ist jetzt der Anspruch dahin, dass der europäische Datenschutz eine globale Reichweite hat?

Von Wolfgang Janisch

Als der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2014 das "Recht auf Vergessenwerden" etablierte, war ihm ein Grundsatzurteil von epochalem Ausmaß gelungen, wie es nur wenige gibt. Es war, genau genommen, ein Doppelschlag. Erstens setzte das Gericht dem globalen Hase-und-Igel-Spiel der digitalen Wirtschaft ein handfestes Prinzip aus der alten analogen Welt entgegen: Ein Unternehmen haftet dort, wo es eine Niederlassung unterhält, egal, wo auf der Welt es gerade seine Daten verarbeitet. Zweitens implantierte es dem unerbittlichen Weltgedächtnis der Suchmaschinen, die noch nach Jahrzehnten den kleinsten Fehltritt eines jeden hervorholen und damit gleichsam in die Gegenwart transportieren können, eine Pflicht zum gnädigen Vergessen. Wer nicht auf ewig in den Trefferlisten erscheinen wollte - wie der damalige Kläger mit der längst überholten Ankündigung einer Zwangsversteigerung -, der konnte sich fortan zur Wehr setzen, und zwar gegen Google und Co. Die Suchmaschinenbetreiber müssen solche Informationen aus den Trefferlisten tilgen, selbst wenn die lästige Nachricht auf einer entlegenen Homepage stehen blieb. Der EuGH schoss auf den Boten, weil er es war, der mit seiner globalen Verbreitungsmacht Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht gefährdete.

Ein großer Aufschlag also. Aber wer wollte, der konnte schon damals Schwächen im Urteil ausmachen, zum Beispiel die ein- seitige Vorfahrt für den Persönlichkeitsschutz zum Nachteil von Medien- und Informationsfreiheit. Deshalb hoffte man auf "Google II", das Urteil, das alles klären würde. Nun ist es da. Und es ist ein Rätsel.

Immerhin hat der EuGH im zweiten der beiden Urteile die damalige Einseitigkeit etwas ausgebügelt. Vor einer Löschung sensibler Daten müssten "sämtliche Umstände des Einzelfalls" berücksichtigt werden, also auch das Informationsrecht der Internetwelt. Im zentralen Punkt aber, den der EuGH in einem aus Frankreich stammenden Fall abhandelt, hinterlässt er einen mutlosen Eindruck. Als habe er den Anspruch einer globalen Reichweite des europäischen Datenschutzes aufgegeben, wie er aus dem damaligen Urteil und mehr noch aus der europäischen Datenschutzgrundverordnung von 2018 spricht. Das Recht auf Vergessenwerden, das nun ausdrücklich in ebendieser Verordnung festgeschrieben ist, bedeutet in der neuen Lesart des EuGH nur eine Art europäische Teilamnesie. Wenn ein Franzose intime Details oder ein Spanier kriminelle Fehltritte aus ferner Vergangenheit aus dem Google- Gedächtnis entfernen will, dann umfasst sein Anspruch zwar die Suchmaschinen in allen EU-Staaten, ob sie nun mit .de, .es oder .it enden. In den außereuropäischen Arealen der digitalen Erinnerung bleiben die dunklen Flecken aus der Vergangenheit aber erhalten; Google muss sie nicht weltweit aus all seinen Trefferlisten tilgen. Der Datenschutz, den man den Betroffenen versprochen hat, wird damit löchrig, weil man bekanntlich nicht in die USA reisen muss, um mit US-Suchmaschinen zu googeln. Zwar empfiehlt der EuGH, mithilfe von Geoblocking die Löcher zu stopfen. Aber die Wirksamkeit solcher Verfahren ist umstritten. Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink hält es für "kinderleicht", solche Sperren zu umgehen.

Wie wirksam kann sich der Einzelne gegen die Speichergiganten zur Wehr setzen?

Doch jenseits der technischen Details stellt sich ganz grundsätzlich die Frage, warum das oberste EU-Gericht hier so zögerlich zu Werke geht, wo es doch nun mit der durchaus universal orientierten Datenschutzverordnung ein mächtiges Argument für einen weltweit durchsetzbaren Löschanspruch im Rücken hätte. Diese "Weltgeltung", muss man hinzufügen, hat ihre Berechtigung ja nicht etwa darin, dass man europäische Standards exportieren wollte. Vielmehr geht es allein darum, europäischen Datenschutz in und für Europa wirksam zu gestalten. Was er nicht ist, solange man ihn "kinderleicht" umkurven kann.

Der EuGH, auch sonst nicht unbedingt ein Meister umfassend abwägender Begründungen, mäandert hier unentschlossen hin und her. Auf der einen Seite konzediert er, dass sich das Internet einem regionalen Regelungsregime entzieht. "Das Internet ist nämlich ein weltweites Netz ohne Grenzen, und die Suchmaschinen verleihen den Informationen und Links in einer im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigten Ergebnisliste Ubiquität." Es ist überall, das Internet, soll das heißen - Gesetze, die nur bis zur Staats- oder zur europäischen Grenze reichen, greifen zu kurz. Dann bringt der Gerichtshof die "gesellschaftliche Funktion" des Datenschutzes ins Spiel, was doch wieder auf einen irgendwie umgrenzten Raum verweist. Außerdem, so gibt er zu bedenken, kennen viele Staaten außerhalb der EU eben kein Recht auf Vergessenwerden. Schließlich endet er mit einem merkwürdigen Dreisprung. Das Recht auf Vergessenwerden mit dem Löschungsanspruch gilt eigentlich nur EU-weit. Es gilt aber auch ein bisschen global, weil der Suchmaschinenbetreiber "hinreichend wirksame Maßnahmen" für einen echten Schutz installieren muss - Stichwort Geoblocking. Dann wiederum öffnet er noch ein Türchen für die EU-Staaten, die ja in eigener Hoheit die Suchmaschinenbetreiber noch stärker in die Pflicht nehmen können; Berlin oder Bukarest könnten Google doch wieder zur weltweiten Löschung verdonnern. Stefan Brink hält das für bloße Theorie: "Wir können als Datenschützer nicht mehr auf nationale Standards setzen. Wir sind europäisch durchreguliert."

Wie wirksam sich nun der einzelne Mensch gegen die Speichergiganten zur Wehr setzen kann, dürfte damit zu einem Gutteil von der Wirksamkeit der Technik abhängen, oder vom guten Willen von Google. Jedenfalls aber sollte das Urteil aus Luxemburg nicht zum Anlass genommen werden, hinter den Stand der Erkenntnis zurückzufallen, wie er in "Google I" und in der europäischen Verordnung angelegt ist. Diese Erkenntnis lautet: Wirksamer Schutz darf in der digitalen Welt nicht an den physischen und staatsrechtlichen Grenzen einer Region haltmachen - weil die digitale Welt diese Grenzen überschreitet. Der Schutz muss bei der Bürgerin und beim Bürger ansetzen. Der Referenzpunkt des Rechts auf Vergessenwerden ist das von globalen Daten umschwirrte und belästigte Individuum, nicht der regionale Raum. An dieser Idee sollte das Gericht festhalten, vielleicht in Google III.

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SZ vom 25.09.2019
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