Süddeutsche Zeitung

Überbrückungshilfe:Wie der Staat hilft

Lesezeit: 3 min

Bei coronabedingten Umsatzausfällen erhalten Unternehmen und Soloselbständige Zuschüsse. Doch beantragen kann diese nur ein Steuerberater. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Von Stefan Weber

Wie will die Bundesregierung Unternehmen und Selbstständige in der Corona-Pandemie unterstützen? Das Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen", das die Haufe Gruppe vor einigen Wochen für Steuerberater durchführte, stieß auf große Resonanz. Knapp 1000 Steuerprofis stellten dem Referenten mehr als 300 Fragen, um ihre Mandanten in Sachen Coronahilfe besser beraten zu können.

Als es darum ging, welche Honorare Steuerberater ihren Mandanten in Rechnung stellen können, hielt der Referent Florian Künstle einen Stundensatz von bis zu 250 Euro, insgesamt mindestens aber 1500 Euro, für "sachgerecht". Der Fall zeigt: Die Überbrückungshilfe III sorgt vor allem für viel Arbeit bei Juristen und Buchprüfern. Denn ein entsprechender Antrag muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Die gute Nachricht für deren Mandanten lautet: Die Kosten werden vom Staat bezuschusst.

Unterstützung von kundiger Seite ist auch dringend nötig. Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Finanzen geben sich zwar große Mühe, auf einer gemeinsamen Website ( www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) viele Details zu erläutern. Aber im Dschungel der (zuletzt häufig veränderten) Vorschriften ist es schwer, den Überblick zu behalten. Antworten auf wichtige Fragen:

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Berechtigt sind Unternehmen und Freiberufler in Deutschland mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, die infolge der Corona-Pandemie zwischen November 2020 und Juni 2021 in einem oder mehreren Monaten mindestens 30 Prozent weniger umgesetzt haben. Vergleichsbasis ist der entsprechende Monat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Bestimmungen.

Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn man vorher bereits andere Hilfen erhalten hat?

Das ist möglich. Dabei werden Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 angerechnet. Das heißt: Unternehmen, die zusätzlich Unterstützung aus der Überbrückungshilfe III beantragen, erhalten für diese beiden Monate keine Hilfszahlung.

Wie viel wird erstattet?

Mit der Überbrückungshilfe III werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Betrag liegt bei 1,5 Millionen Euro pro Monat. Dabei sind allerdings die beihilferechtlichen Grenzen zu beachten, die derzeit zwölf Millionen Euro (für alle staatlichen Förderprogramme wie zum Beispiel KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, November-/Dezemberhilfe) betragen. Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt: Bei einem Umsatzminus von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Bei einem Rückgang von 50 bis 70 Prozent sind es bis zu 60 Prozent der Fixkosten und bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent erhalten Antragsteller bis zu 100 Prozent der Fixkosten gezahlt.

Was sind förderfähige Fixkosten?

Es gibt einen festen Katalog fixer Kosten, die erstattet werden. Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten sowie Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Berücksichtigt werden zudem bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (bis zu 20 000 Euro pro Monat), Marketing- und Werbekosten sowie Investitionen in Digitalisierung (einmalig bis zu 20 000 Euro). Darunter fallen beispielsweise die Kosten für den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Dazu ein Beispiel: Ein Restaurant hat infolge der Corona-Schutzmaßnahmen geschlossen. Die Umsatzeinbußen betragen trotz eines Außerhausverkaufs mehr als 70 Prozent. Die monatlichen Fixkosten betragen 10 000 Euro - und werden zu 100 Prozent erstattet. Der Betrieb hatte im Juni/Juli 20 000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert - davon werden ebenfalls 100 Prozent erstattet.

Gibt es darüber hinausgehende Erstattungsmöglichkeiten für besonders von der Pandemie betroffene Branchen?

Das ist der Fall. Einzelhändler können den Wertverlust für verderbliche Ware, die nicht verkauft wurde, sowie für Saisonware der Wintersaison 2020/21 (zum Beispiel Winterbekleidung) in vollem Umfang als Fixkosten ansetzen. Unternehmen der Reisebranche haben die Möglichkeit, Kosten und Umsatzausfälle, die infolge von Absagen und Stornierungen entstanden sind, in Anrechnung zu bringen. Dabei können sie zusätzlich zu externen Vorbereitungs- und Ausfallkosten eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten ansetzen.

Ein Beispiel: Ein Einzelhändler hat mit Saisonware (etwa Silvesterartikeln) einen Umsatzausfall von 80 Prozent erlitten. Er verkaufte einen Teil der Ware stark preisreduziert online, den Rest schrieb er komplett ab. Von dem Wertverlust in Höhe von 20 000 Euro werden ihm 90 Prozent erstattet.

Welche Unterstützung erhalten Soloselbstständige?

Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die so genannte Neustarthilfe beantragen. Mit diesem einmaligen Zuschuss von bis zu 7500 Euro werden Personen unterstützt, die im ersten Halbjahr 2021 corona-bedingt Umsatzausfälle erlitten haben. Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2019 gestartet sind, gelten besondere Regeln. Die Hilfe wird als Vorschuss bezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Soloselbstständige mit Umsatzeinbußen von mehr als 60 Prozent dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten. Anderenfalls müssen sie den Zuschuss anteilig zurückzahlen.

Wird eine Abschlagszahlung gezahlt?

Wer den Antrag über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Buchprüfer stellt, erhält eine Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte des beantragten Förderbetrags, höchstens jedoch 100 000 Euro pro Monat beziehungsweise 800 000 Euro insgesamt. Wird für den gesamten Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021, also für acht Monate) Unterstützung beantragt, sind das maximal 800 000 Euro.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31. August 2021.

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