Süddeutsche Zeitung

SZ-Jobcoach:Muss ich einen geänderten Arbeitsvertrag akzeptieren?

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Ein Angestellter soll eine ordentliche Gehaltserhöhung bekommen, wenn er auf einige Vorzüge seines bisherigen Arbeitsvertrags verzichtet. Worauf muss er achten?

SZ-Leser Lorenz T. fragt:

Seit 15 Jahren leite ich eine Niederlassung einer Steuerberatungsgesellschaft. Vor Kurzem hat mir der Geschäftsführer eine Gehaltserhöhung von etwa zehn Prozent des Festgehalts angeboten, wenn ich auf die bisherige jährliche Gehaltssteigerung von circa drei Prozent verzichte. Beim Lesen des neuen Arbeitsvertrags habe ich festgestellt, dass die zusätzliche gewinnabhängige Tantieme jetzt nicht mehr als vertraglicher Anspruch, sondern als freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers formuliert ist, die jederzeit widerruflich ist. Die Tantieme machte in den vergangenen Jahren etwa ein Drittel der Gesamtvergütung aus. Außerdem enthält der Vertrag jetzt eine drakonische Vertragsstrafe, die auch für leicht fahrlässige Verstöße gegen die berufliche Schweigepflicht eine deftige Strafe vorsieht. Habe ich eine andere Wahl als zu kündigen?

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Herr T., ich kann mir gut vorstellen, dass Sie beim genaueren Lesen dieses vermeintlich tollen Angebots irritiert waren. Da kommt etwas als schön verpacktes Geschenk daher, hält dann aber bei näherem Hinsehen ein paar kleine Gemeinheiten bereit, die auch noch rechtlich fragwürdig sind.

Sehen wir uns zunächst die Tantieme an: Variable Vergütungsbestandteile sind auch auf der Ebene unterhalb der Geschäftsführung ein wichtiges Thema. Mehr als 80 Prozent der leitenden Angestellten in deutschen Unternehmen erhalten sie zusätzlich zu ihrem Festgehalt. Die Tantieme ist dabei anders als die Provision nicht an die Leistung des einzelnen Mitarbeiters geknüpft, sondern an das Gesamtergebnis des Unternehmens oder eines Unternehmensteils.

Die Höhe der Tantieme richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Sie bemisst sich in der Regel nach bestimmten Ertragsgrößen wie Gewinn vor oder nach Steuern oder dem Betriebsergebnis. Allerdings: Ein formularvertraglich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt ist bei Tantiemen unwirksam und damit rechtlich wirkungslos, wenn die Tantieme auf der Grundlage allgemeiner betrieblicher Regeln berechnet und gezahlt werden soll. Der Grund: Das Unternehmen verhält sich widersprüchlich, wenn es einerseits formuliert, unter welchen Voraussetzungen das Extra ausbezahlten werden soll, es sich dann aber jederzeit anders überlegen kann.

Auch ein Widerrufsvorbehalt ist nicht unproblematisch. Er ist nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn er die Gründe für den möglichen Widerruf zumindest schlagwortartig nennt und wenn der durch den Widerruf wegfallende Anteil der Vergütung nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung beträgt. Eine Kombination von Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt ist unzulässig.

Nun zur Vertragsstrafe: Grundsätzlich sind Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen erlaubt. Die jeweilige Klausel muss aber genau erkennen lassen, wann ein Fehlverhalten vorliegt. Daher sind zum Beispiel sogenannte "All-Klauseln", die die Verschwiegenheitspflicht auf sämtliche geschäftliche und betriebliche Tatsachen ausdehnen, unwirksam. Ist die Strafe unverhältnismäßig hoch, führt das ebenfalls zu Unwirksamkeit. Üblich sind Strafen von einem Bruttomonatsgehalt. Für zu hohe Strafen müsste der Arbeitgeber schon ein besonderes Interesse nachweisen können.

Sie sind nicht verpflichtet, ein Angebot zur Änderung Ihres Arbeitsvertrags zu unterzeichnen. Können Sie sich mit dem Geschäftsführer nicht über die kritischen Punkte verständigen, lehnen Sie einfach ab, und alles bleibt, wie es ist. Einen Grund für eine Kündigung sehe ich nicht, es sei denn, für Sie wiegt der Versuch des Unterjubelns dieser fragwürdigen Klauseln so schwer, dass Sie bei diesem Arbeitgeber nicht mehr arbeiten möchten. Sie könnten natürlich auch unterschreiben - müssten es dann aber im Fall des Falles auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.

Ina Reinsch lebt als Rechtsanwältin, Autorin und Referentin in München und befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

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