Süddeutsche Zeitung

Arbeitsplatz:Darf der Arbeitgeber die Tastatur überwachen?

Lesezeit: 2 min

Von Larissa Holzki

Der Fall:

Ein Web-Entwickler und sein ehemaliger Arbeitgeber streiten um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Am 19. April 2015 hatte der Arbeitgeber dem Kläger und seinen Kollegen per E-Mail mitgeteilt, dass sämtlicher "Internet-Traffic" und die Benutzung der Systeme "mitgeloggt" und dauerhaft gespeichert würden. Bereits zwei Tage später wurden mit einem sogenannten Keylogger alle Tastatureingaben der Mitarbeiter protokolliert und regelmäßig Bildschirmfotos erstellt.

Die erhobenen Daten belasten den Kläger. Damit konfrontiert, räumte er Anfang Mai 2015 ein, während seiner Arbeitszeit an einem von ihm entwickelten Computerspiel gearbeitet zu haben und auch während seiner Arbeitszeit für die Firma seines Vaters tätig gewesen zu sein. Die Kündigung ergeht daraufhin fristlos und zur Absicherung auch fristgerecht. Dagegen klagte der Entwickler.

Im bisherigen Verfahren haben die Richter zu seinen Gunsten entschieden. Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz der Kündigungsschutzklage entsprochen und geurteilt, der Arbeitgeber müsse den Web-Entwickler weiterbeschäftigen. Die Berufung der Firma hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Arbeitgeber habe massiv in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Es sei nicht zulässig, die Daten zu verwerten. Der Arbeitgeber wollte aber auch diese Entscheidung nicht hinnehmen und ging in Revision.

Die Streitfragen:

Darf der Arbeitgeber die Tastaturen seiner Mitarbeiter überwachen und alle Eingaben speichern? Legitimiert die Ankündigung einer Datenspeicherung derartige Methoden? Und gilt ein Verbot, den Dienstcomputer privat zu nutzen, auch für die Pause?

So argumentieren Kläger und Beklagte:

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Der Keylogger habe sämtliche Tastatureingaben und nicht, wie angekündigt, nur die Internetaktivitäten gespeichert. Die Aufzeichnungen dürften deshalb nicht verwertet werden. Die Arbeit an seinem Computerprogramm und für die Firma seines Vaters habe er überwiegend in seinen Pausen erledigt. Darüber hinaus sei die Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten worden.

Die Firma sieht sich im Recht, die entsprechenden Daten zu erheben und auch zu nutzen. Sie argumentiert, das Verbot, die Dienstcomputer privat zu nutzen, gebe ihr das Recht auf entsprechende Kontrollen und Überwachung. Andere Arbeitnehmer hätten zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger gegen Vorschriften verstoße.

Deshalb ist das Urteil relevant

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist richtungsweisend für die Frage, welche Formen der Überwachung Arbeitnehmer hinnehmen müssen. Mit einem Keylogger könnten Unternehmen nicht nur nachverfolgen, auf welchen Internetseiten ihre Mitarbeiter unterwegs sind, sondern beispielsweise auch, welche Passwörter sie dort verwenden. Für die Überprüfung, ob sich die Arbeitnehmer vorschriftsmäßig verhalten, ist das jedoch nicht notwendig.

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