Süddeutsche Zeitung

Arbeitskampf:Fünf Streikregeln für Arbeitnehmer

Lesezeit: 1 min

Darf man direkt von zu Hause aus zum Streik gehen? Und wer kommt für den Verdienstausfall während des Arbeitskampfes auf? Was Arbeitnehmer im Streikfall beachten sollten.

Von Ina Reinsch

1. Gestreikt werden darf nur, wenn es sich um einen gewerkschaftlich organisierten Streik handelt. Nicht von einer Gewerkschaft unterstützte Arbeitsniederlegungen sind wilde Streiks und als solche verboten. Ob der Streik rechtmäßig ist, muss der einzelne Arbeitnehmer nicht überprüfen. Hat die Gewerkschaft die Initiative übernommen, besteht nach der Rechtsprechung eine Vermutung für seine Rechtmäßigkeit.

2. An einem Streik nehmen Arbeitnehmer teil, indem sie die Arbeit niederlegen. Das heißt, sie verlassen in der Regel den Arbeitsplatz und begeben sich etwa vor den Betrieb oder in das Streiklokal. Abmelden müssen sie sich dazu bei ihrem Vorgesetzten grundsätzlich nicht. Sie sind auch nicht verpflichtet, die Teilnahme vorher anzukündigen.

Ruft eine Gewerkschaft zu einem Streik auf, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass derjenige, der nicht zum Dienst erscheint, sich am Streik beteiligt. Daher dürfen Mitarbeiter morgens direkt von zu Hause zum Streik gehen, ohne sich vorher im Unternehmen zu melden. Ob man ausstempeln muss, darüber gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Höchstrichterlich entschieden ist das noch nicht.

3. Streikende Arbeitnehmer erhalten kein Gehalt. Gewerkschaftsmitglieder können aber eine Zahlung aus der Streikkasse erhalten. Dazu müssen sie sich im Streiklokal der Gewerkschaft täglich in eine Liste eintragen.

4. Auch nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter dürfen streiken. Sie erhalten aber keine gewerkschaftliche Unterstützung wie etwa Geld oder Rechtsschutz.

5. Befinden sich Mitarbeiter bei Beginn bereits im Urlaub, bleibt der Urlaub selbstverständlich bestehen. Sind sie schon vor einem Streik krank, erhalten sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wer während eines Streiks erkrankt, bekommt hingegen kein Geld vom Arbeitgeber. Von der Krankenkasse kann aber Krankengeld gezahlt werden.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.1601455
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 16.02.2013
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.