Urteil:Krankenkasse darf nicht mit Ferndiagnose werben
"Bleib einfach im Bett, wenn Du zum Arzt gehst" - mit dem Slogan darf eine Krankenkasse nicht mehr werben. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die Kasse verklagt, weil sie in dem Spruch unzulässige Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung sieht. Die ist laut Paragraf 9 des Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubt. So sah das auch das OLG und bestätigte ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes München I von 2019. "Vorbei ist die Zeit, in der du dich mit Schnupfen zum Arzt schleppen musstest. Ab jetzt erhältst du Diagnosen und Krankschreiben direkt über dein Smartphone. Ohne zusätzliche Kosten", hieß es in der Werbung, die nun obergerichtlich als unlauter eingestuft wurde. Die Krankenkasse, die gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel eingelegt hatte, hatte sich im Berufungsverfahren auf die neue Fassung des Paragrafen gestützt, der seit dem 19. Dezember 2019 einen Satz 2 umfasst. Darin heißt es: "Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist." Das OLG entschied dennoch gegen die Krankenkasse und zugunsten der Wettbewerbszentrale.