Urteil:Auch Haustiere haben Rechte, wenn sich Paare trennen
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Von Claudia Henzler
Etwa 160 000 Paare werden pro Jahr geschieden, gut die Hälfte von ihnen hat minderjährige Kinder. Doch wie viele Paare haben Haustiere, um die ja nach der Trennung manchmal fast genauso erbittert gestritten wird? Zahlen darüber werden an Deutschlands Gerichten nicht erfasst. Schon das zeigt: Auch wenn Bella und Fiffi vielen Menschen fast so sehr am Herzen liegen wie das eigene Kind, werden sie juristisch völlig anders behandelt. Sie sind im Scheidungsverfahren einfach nur ein Gegenstand - so wie der Flachbildfernseher oder die Waschmaschine. Hat ein Ehepaar vier Hunde oder Katzen und kann sich nicht einigen, gilt in der Regel: Jeder bekommt die Hälfte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg sorgt nun für Aufsehen mit einem Urteil, das das Tierwohl in den Vordergrund rückt. Vier Hunde dürfen nach der Scheidung von Herrchen und Frauchen nicht auseinandergerissen werden, bestimmten die Richter in ihrem Urteil, das am Dienstag veröffentlicht wurde (Az. 10 UF 1429/16). Verhandelt worden war der Fall eines Ehepaars aus Mittelfranken, das bis vor einem Jahr mit sechs Hunden unter einem Dach lebte. Nach der Trennung zog die Frau aus und nahm die Tiere mit. Zwei Hunde starben bald danach, um die verbliebenen vier wurde erbittert gestritten. Der Mann forderte zwei der Tiere zurück, scheiterte damit aber vor dem Amtsgericht, weshalb er sich an das Oberlandesgericht Nürnberg wandte.
Das aber schloss sich den Kollegen der ersten Instanz an. Ein weiterer Wechsel der Umgebung und die Trennung von ihrer Bezugsperson sei den Hunden "nicht zumutbar"- schließlich hatten sie ja monatelang nur mit der Ehefrau zu tun. Die Tiere hätten sich bereits an so viel Neues gewöhnen müssen: Da war der Umzug, der Tod zweier Kameraden und "der Verlust des Ehemanns als Rudelmitglied", und da ist nicht zuletzt der neue Lebensgefährte von Frauchen.
Auch wenn sich das wie die Begründung in einem Sorgerechtsstreit liest, hat das Gericht solche Parallelen ausdrücklich verneint: Die Rechte von Kindern seien auf Tiere nicht anwendbar. Schon in der Vergangenheit haben Gerichte immer wieder entschieden, dass es für Haustiere anders als für Kinder kein Umgangsrecht für den ehemaligen Partner gibt.
Juristisch sind Haustiere Zwitterwesen. Denn einerseits steht seit 1990 im Bürgerlichen Gesetzbuch der Artikel 90a: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt." Doch andererseits heißt es im selben Artikel: "Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Deshalb kann man zum Beispiel einen Kaufvertrag über einen Hund abschließen, über ein Kind nicht. Und deshalb fallen Tiere im Familienrecht unter die "Hausratsverteilung".
Auch die Richter des Nürnberger Familiensenats sind bei ihrer Entscheidungsfindung den üblichen Weg der juristischen Abwägung gegangen. Sie fragten zunächst: Wer ist Eigentümer der Tiere? Für wen waren die Hunde wichtiger oder von größerem "Affektionsinteresse", wie der Rechtsgelehrte sagt? Erst als diese, für das Gericht vorrangigen Kriterien nicht weiterführten, wurde das Tierwohl maßgeblich.