Süddeutsche Zeitung

Prozess in Regensburg:Wolbergs-Prozess wird fortgesetzt

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Von Andreas Glas, Regensburg

Der neuerliche Korruptionsprozess gegen Regensburgs suspendierten Oberbürgermeister Joachim Wolbergs bleibt festgefahren. Zwar lehnte das Landgericht am Mittwoch den Antrag des Wolbergs-Verteidigers Peter Witting ab, das Verfahren einzustellen. Danach jedoch beantragte Witting, die drei Berufsrichter der fünften Strafkammer wegen Befangenheit abzusetzen. Nun muss eine andere Kammer entscheiden, ob der Prozess planmäßig weitergeht oder die Richter den Fall an eine andere Kammer abgeben müssen.

Beide Anträge haben den Hintergrund, dass die fünfte Kammer des Landgerichts die Vorwürfe gegen Wolbergs zunächst gar nicht verhandeln wollte. Die Kammer war der Meinung, dass sämtliche Anschuldigungen im ersten Prozess abgeurteilt wurden. Denn auch im zweiten Verfahren geht es um Parteispenden aus der Bauindustrie und mögliche Gegenleistungen. Mit dem Unterschied, dass nun andere Bauunternehmer mit auf der Anklagebank sitzen. Der erste Prozess war im Juli zu Ende gegangen - ohne Strafe, aber mit Schuldspruch gegen OB Wolbergs wegen zwei Fällen der Vorteilsannahme in einer Gesamthöhe von 150 000 Euro.

Der zweite Prozess kam nur deshalb zustande, weil das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) die Entscheidung des Regensburger Landgerichts, die Anklage abzulehnen, wieder aufhob. Mit der Begründung, dass die unterschiedlichen Anklagen auch unterschiedliche Vorwürfe enthalten. Dass das Landgericht der OLG-Entscheidung folgte, hat Wolbergs und seinen Anwalt nun dazu bewogen, den Befangenheitsantrag zu stellen. Die Kammer habe "ihre eigene Meinung an der Garderobe abgegeben" und folge dem OLG gegen die eigene Überzeugung, sagte Peter Witting. Eine unabhängige Entscheidung der Richter hält er nunmehr für unmöglich.

Derweil will die Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH) beantragen, das Urteil im ersten Korruptionsprozess gegen Bauunternehmer Volker Tretzel und einen Ex-Geschäftsführer der Firma zu prüfen. Demnach könnte der Schuldspruch wegen Verstößen gegen das Parteiengesetz in einem von fünf Fällen unbegründet gewesen sein.

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Quelle:
SZ vom 17.10.2019
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