Transplantation:Ein Markt für Organe

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Wenn man beginnt, Spender finanziell zu entlohnen, werden Nieren und Lebern unerschwinglich

Prof. Dr. Gundolf Gubernatis, Geschäftsführender Arzt der Deutschen Stiftung Organtransplantation in der Region Nord

(SZ vom 18.6.2002) - Vor kurzem hat ein Vorstoß des Essener Transplantationschirurgen Christoph Broelsch heftige Reaktionen ausgelöst: Der Arzt hatte auf einem Kongress gefordert, Menschen, die zu Lebzeiten ein Organ spenden, finanziell zu entlohnen. Heute beschreibt der Transplantationschirurg Gundolf Gubernatis aus Hannover, wie sich solch ein legalisierter Organhandel auswirken würde.

Ein Patient will sein Leben retten und hofft auf den Arzt, der ihm alle Hindernisse aus dem Weg räumt. Der Arzt sieht das Leiden des Patienten und will ihm helfen - dies ist seine Profession. Beide Seiten, Patient und Arzt, fühlen sich moralisch nur allzu sehr im Recht, und insofern ist Christoph Broelsch ein guter Arzt.

Was aber, wenn die Hindernisse, die es aus dem Weg zu räumen gilt, nicht medizinischer Natur sind, sondern Rechtsbarrieren, errichtet zum Schutz Dritter? Das deutsche Transplantationsgesetz verbietet ausdrücklich jede Art von Organhandel - und zwar zum Schutz von lebenden Spendern ebenso wie von Bürgern, die nach ihrem Tod kein Organ spenden wollen.

Guter Interessenausgleich

Meines Erachtens stellt das Gesetz einen guten Interessensausgleich dar, bei dem auch die Bedürftigkeit wartender Patienten nicht zu kurz kommt. Schließlich hat man es sich bei den Beratungen im Vorfeld der Gesetzgebung nicht gerade leicht gemacht. Zahlreiche schwierige Fragestellungen galt es zu lösen. Zum Beispiel wollte man bei der Transplantation von Organen von Verstorbenen zwar darauf bestehen, dass die Spender in der Bundesrepublik zuvor auch eingewilligt haben. Doch zugleich wollte man nicht auf Organe aus Nachbarländern verzichten, in denen die Widerspruchslösung gilt. Das heißt, dass jedem Toten Organe entnommen werden dürfen - es sei denn, er hat sich zu Lebzeiten dagegen ausgesprochen.

Die zunächst vorgesehene Formulierung, "die Organe müssen nach den Gesetzen des jeweiligen Landes entnommen sein", wurde ergänzt. Denn schnell wurde klar, dass sie auch die Verwendung von Organen von Hingerichteten aus China möglich machen würde. Im endgültigen Gesetzestext heißt es deshalb, dass die Entnahme im Einklang mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stehen und insbesondere mit den Grundrechten vereinbar sein muss. Mit eben diesem Einklang würde es - wenn es tatsächlich zu finanziellen Anreizen für Organspender kommt - wohl vorbei sein.

Was ist das Maß aller Dinge?

Aber ist die Rettung von Patienten wirklich das Maß aller Dinge? Wenn der Gesetzgeber dieser Ansicht gewesen wäre, hätte er das Problem, dass viele Patienten auf der Warteliste sterben, weil sie nicht rechtzeitig ein Spenderorgan bekommen, auch anders lösen können: Er hätte die Organentnahme im Sinne der Sozialpflichtigkeit obligatorisch gemacht. Das heißt, Organentnahmen wären dann grundsätzlich möglich - unabhängig vom Willen des Verstorbenen. Schließlich ist Ähnliches in unserer Rechtsordnung eine Selbstverständlichkeit, wenn es um das Strafverfolgungsinteresse des Staates geht. Dann ordnet der Staatsanwalt die gerichtliche Sektion unabhängig vom Willen des Verstorbenen an, und oft bleibt dabei keine Faser auf der anderen.

Persönliche Integrität schützen

Eine Organentnahme ist dagegen ein die Pietät wahrender, allen ethischen Maßstäben genügender Eingriff wie jede andere Operation auch. Warum also wird in unserer normativen Bewertung das Überlebensinteresse von Patienten, die auf ein Organ warten, so viel niedriger eingestuft als das Strafverfolgungsinteresse des Staates? Die Antwort ist: Der Gesetzgeber will ausdrücklich die persönliche Integrität schützen. Nicht nur dadurch, dass die Zustimmung zur Organspende nach dem Tode nötig ist, sondern auch dadurch, dass die Lebendspende der Leichenspende nachgeordnet ist und schließlich durch weitere formale Hürden für die Lebendspende, wie etwa die Beurteilung von Spender und Empfänger durch eine Ethikkommission. Auch wenn es Patienten und Ärzten schwer fallen mag: Die Behandlung kranker Menschen ist eben doch nicht das Maß aller Dinge. Sie muss sich vielmehr in den gesetzlichen Rahmen einfügen.

Wer dies nicht will, der riskiert das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtmäßigkeit aller Vorgänge im Bereich der Transplantationsmedizin und damit verheerende Auswirkungen auf die Spendebereitschaft und die Transplantationszahlen. Bisher wird dem Organspender nicht einmal zum Dank ein Blumenstrauß auf das Grab gelegt. Wenn sich die Forderung nach bezahlten Lebendspenden durchsetzen sollte, wird es wohl kaum noch möglich sein, Organe von Verstorbenen kostenfrei zu erhalten. Denn warum sollten die Hinterbliebenen dann noch leer ausgehen? Könnte ein Sterbender doch mit der Organspende gleich zwei gute Taten vollbringen - sowohl für die wartenden Patienten als auch für seine Erben.

Reigen der Tabubrüche

Nur was, wenn die Organe von Verstorbenen zu teuer würden? Schließlich hat man nach dem Tod nichts mehr zu verlieren. Man könnte jeden Preis fordern. Dann müsste die Gesellschaft wohl wieder verstärkt auf Organe von Lebenden zurückgreifen. Im Fall von Nieren und Teillebern reine Verhandlungssache - beim Herz müsste man wohl wieder an China denken. So müsste man also den Weg der Tabubrüche nur konsequent weitergehen. Die Tür zu diesem Weg wurde bereits aufgestoßen mit der "Crossover"-Lebendspende, bei der zwei Nieren zwischen zwei Paaren getauscht werden, die sich zuvor gar nicht kannten.

Wer den Weg der Kommerzialisierung mit solchen Vorstößen vorzeichnet, der riskiert schon jetzt negative Auswirkungen auf die altruistische Spendenbereitschaft. Wer nach dem Markt ruft, wird auch marktliches Verhalten ernten!

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