Süddeutsche Zeitung

Sicher auf Reisen:Wertverlust in der Luft

Wer bei Flugreisen Wertgegenstände in den Koffer packt, sollte am besten ein Liste mit den Kaufbelegen ins Handgepäck legen. Ein Fall, ein Urteil, ein Expertentipp.

Der Fall:

Nach einem Flug von Neuseeland nach Düsseldorf wurde einem Fluggast sein Koffer ausgehändigt, der zuvor gewaltsam geöffnet worden war. Seinen Angaben zufolge fehlten Gegenstände im Koffer im Wert von fast 4.000,- Euro.

Die Fluggesellschaft erstattete nur knapp 930,- Euro. Diese Summe entspricht der Haftungshöchstsumme nach dem Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr (Bemessungsgrundlage: Gewicht des Gepäckstücks).

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Der Fluggast war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Zahlung des darüber hinaus angefallenen Schadens. Erst das Oberlandesgericht (OLG Köln, Aktenzeichen 22 U 145/04) als Berufungsinstanz gab dem Kläger recht.

Das Urteil:

Wird ein Gepäckstück in der Obhut der Airline gewaltsam geöffnet und kommt ein Teil seines Inhalts abhanden, muss die Gesellschaft nachweisen, dass kein Fehlverhalten der Mitarbeiter vorliegt.

Andernfalls haftet sie uneingeschränkt für den Verlust. Nach dem Urteil des Gerichts ist die Fluggesellschaft über die bereits gezahlte Summe hinaus zur Regulierung verpflichtet.

Der Experten-Tipp:

Um in ähnlichen Fällen die Wertermittlung des Reisegepäcks sicherer gestalten zu können, empfiehlt es sich, vor der Reise eine genaue Inhaltsaufstellung inklusive vorhandener Kaufbelege anzufertigen.

Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn sich wertvolle Gegenstände oder Kleidungsstücke (Pelzmäntel, elektronische Geräte) im Gepäck befinden.

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