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Fall der Woche - Ihr gutes Recht:"Gekauft wie gesehen" ...

... steht vor allem bei Gebrauchtwagen oft unter dem Kaufvertrag. Was bedeutet diese Klausel eigentlich? Und: Wie Sie einen Rechtsstreit beim Autokauf vermeiden können.

Der Fall:

Zwei Privatpersonen schlossen einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. In dem Vertragsformular war hervorgehoben, dass das Kraftfahrzeug unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft werde - soweit nicht ausdrücklich Eigenschaften zugesichert sind.

Handschriftlich vereinbarten die Parteien "gekauft wie gesehen und wie Probefahrt". Der Verkäufer sicherte nicht zu, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hat. Nach dem Kauf stellte ein Sachverständiger jedoch einen solchen fest. Der Käufer wollte den Kauf daher rückgängig machen.

Die Entscheidung:

Verwenden Privatleute eine sogenannte Besichtklausel (z.B. "gekauft wie gesehen und wie Probefahrt"), ist die Gewährleistung normalerweise nur für solche Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer zumutbaren Untersuchung erkennen kann.

Nach einer Klageabweisung in erster Instanz, gab das OLG daher dem Kläger Recht. Der BGH entschied jedoch anders. Er berücksichtigte bei der Auslegung maßgeblich auch den in dem Formular hervorgehobenen Gewährleistungsausschluss.

Auch im Gebrauchtwagenhandel würden Klauseln, wie etwa "gekauft wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung", als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden, obwohl der Hinweis "wie besichtigt" für sich genommen nur ohne weiteres erkennbare Mängel erfasse. Nun muss sich das OLG abermals mit der Sache befassen.

(BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005, Az.: VI ZR 136/04)

Der Tipp:

Häufig werden von Privatpersonen bei Gebrauchtwagenkäufen die weit verbreiteten Formularverträge verwendet. Oft werden noch handschriftliche Zusätze gemacht. Solche Ergänzungen sollten so genau wie möglich formuliert werden, um einem Streit über die spätere Auslegung dieser Individualabreden vorzubeugen.

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Quelle:
Rechtsanwalt Ernst Schaller
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