Der Fall:
Ein Wartburg mit Mängeln? Das weiß man meist erst nach dem Kauf.
(Foto: Foto: AP)Zwei Privatpersonen schlossen einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. In dem Vertragsformular war hervorgehoben, dass das Kraftfahrzeug unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft werde - soweit nicht ausdrücklich Eigenschaften zugesichert sind.
Handschriftlich vereinbarten die Parteien "gekauft wie gesehen und wie Probefahrt". Der Verkäufer sicherte nicht zu, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hat. Nach dem Kauf stellte ein Sachverständiger jedoch einen solchen fest. Der Käufer wollte den Kauf daher rückgängig machen.