Süddeutsche Zeitung

Zwischen den Zahlen:Vorsicht, Fastnacht

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Arbeiten ist gefährlich, vor allem in der fünften Jahreszeit. Zum Glück gibt es die gesetzliche Unfallversicherung. Die greift bei betrieblichen Partys allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine davon: Der Alkohol darf nicht alleiniger Unfallauslöser sein.

Von Veronika Wulf

Im Arbeitsalltag lauern jede Menge Gefahren: Man kann beim Regale einräumen von der Leiter fallen, sich die Haut mit Chemikalien verätzen oder am Schreibtisch ausgeraubt werden. Für solche Fälle gibt es die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW), bei der 5,3 Millionen Unternehmer und Arbeitnehmer versichert sind. Es sind ernste Themen, die dort über die Schreibtische wandern.

Damit es gar nicht erst zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kommt, versucht die BGHW den Gefahren am Arbeitsplatz vorzubeugen. Aktuell sind das: betriebliche Fastnachtsfeiern (auch bekannt als Fasching, Fasnet oder Karneval). Denn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung weiß die Berufsgenossenschaft: "Der Höhepunkt der Fastnachtszeit wird auch in vielen Unternehmen feuchtfröhlich gefeiert." Und wer sich unbedarft in dieses "feuchtfröhliche" Vergnügen wirft, kann wohl bestenfalls als naiv bezeichnet werden. Denn sollte dabei etwas passieren (und derlei Möglichkeiten sind vielfältig), greift die Unfallversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie die BGHW in einer Mitteilung bekannt gibt.

Erstens muss die Feier den "innerbetrieblichen Zusammenhalt" stärken. Neudeutsch: das Teambuilding improven. Unter diesem Motto werden ja allerlei Albernheiten praktiziert, warum also nicht auch das Sich-in-grelle-Polyesterfummel-zwängen, das Vertilgen fettiger Krapfen (auch bekannt als Berliner oder Faschingsküchle) und der Genuss von Bier und Sekt aus Pappbechern? Teambuilding ist es natürlich nur, wenn auch alle aus dem Team, der Abteilung oder dem Betrieb eingeladen sind. Sonst ist die Party nicht versichert. Gleiches gilt, wie Marko Andelic, Referent Versicherungsrecht bei der BGHW, einschränkt, bei "Feiern, die vordergründig der Unterhaltung und Freizeitgestaltung dienen". Aber das will ja auch wirklich niemand.

Wichtig ist außerdem, zweitens, dass die Unternehmensleitung die Veranstaltung fördert, und drittens der Chef mitfeiert. Wobei der sich auch vertreten lassen darf. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, umfasst der Versicherungsschutz "alle Aktivitäten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind und gilt bis zum Ende der Feier" - und sogar noch auf dem Nachhauseweg. Wenn Saufen dem Teambuilding dient, ist es also mitversichert. Aber: "Ist der Unfall alleine auf den Alkoholgenuss zurückzuführen, entfällt der Unfallversicherungsschutz", teilt Andelic mit. Wer über den Aktenordner stolpert, weil er besoffen ist und sich dabei das Bein bricht, ist also nicht versichert. Wer aber nur über den Aktenordner stolpert, weil er seinem Kollegen ein Bier reichen wollte, ist es schon? Es müssten "alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden", wird Andelic in der Mitteilung zitiert. Das klingt nach viel Arbeit für die BGHW.

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Quelle:
SZ vom 23.02.2019
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