Der Online-Modehändler Zalando hat vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) in Sachen Regulierung eine Niederlage erlitten. Das in Berlin ansässige Unternehmen könne als „sehr große Online-Plattform“ kategorisiert werden, urteilte das Gericht in Luxemburg, das eine Vorinstanz zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist. Die Kommission durfte demnach davon ausgehen, dass Zalando die für eine solche Einstufung relevante Schwelle von 45 Millionen aktiven Nutzern überschreite.
Zalando hatte vor zwei Jahren Klage eingereicht, weil die EU-Kommission den Händler als sehr große Online-Plattform (Very Large Online-Plattform, VLOP) mit 83 Millionen aktiven Nutzern eingestuft hatte. Damit verbunden ist eine umfassende Regulierung im Rahmen des in der EU gültigen Digital Services Act, der Grundrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher schützen und die Firmen dazu zwingen soll, Verantwortung für die Inhalte und Produkte zu übernehmen, die sie verbreiten. Neben Zalando wertet die EU auch Amazon, Apple und Google als sehr große Online-Plattform.
Laut dem Gesetz müssen Online-Anbieter zum Beispiel gegen Hass, Hetze und Desinformation auf ihren Plattformen vorgehen. Außerdem müssen sie die Einfuhr illegaler oder unsicherer Produkte in die EU unterbinden. Manipulative Praktiken, die Nutzer zu Käufen drängen, sind ebenso verboten wie auf Kinder ausgerichtete Werbung. Daneben müssen die Plattformen jährliche Risikobewertungen vorlegen und mit Behörden sowie Forschern Daten teilen.
Zalando hatte argumentiert, man stelle kein systemisches Risiko für die Verbreitung schädlicher oder illegaler Inhalte von Dritten dar. Außerdem habe die Kommission bei ihrer Einschätzung die Nutzerzahlen der Online-Plattform falsch interpretiert.
Zalandos Geschäftsmodell ist hybrid: Einerseits werden eigene Produkte vertrieben, andererseits im Rahmen eines sogenannten Partnerprogramms die Produkte von Dritten. Das EU-Gericht entschied, dass Zalando in Bezug auf die Drittverkäufe eine Plattform nach dem DSA sei. Zalando sei nicht in der Lage gewesen zu unterscheiden, wer von den mehr als 83 Millionen Personen, die den gesamten Shop genutzt hatten, den Inhalten aus dem Partnerprogramm ausgesetzt waren. Daher durften alle Nutzerinnen und Nutzer zusammengezählt werden.
Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden.
