Wirecard-Bilanzskandal:Milliardenklage gegen die Bafin

The headquarters of Wirecard AG, an independent provider of outsourcing and white label solutions for electronic payment transactions is seen in Aschheim

In einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I heißt es, dass bei Wirecard 3,2 Milliarden Euro "höchstwahrscheinlich verloren" seien.

(Foto: Michael Dalder/REUTERS)

Die Finanzaufsicht bekommt juristischen Ärger wegen des Wirecard-Falls: Mehrere Kanzleien wollen die Behörde auf Schadenersatz verklagen - die erste Klage liegt jetzt bei Gericht. Muss nun der Steuerzahler für den Fall Wirecard haften?

Von Jan Willmroth, Frankfurt

Zehntausende Anleger haben teils hohe Summen verloren, ungezählte Profi-Investoren wurden getäuscht und zahlreiche Kreditgeber um ihr Geld gebracht: Im Fall Wirecard hofft eine Vielzahl von Geschädigten darauf, noch etwas zurückzubekommen. Bei dem insolventen Konzern gibt es aber wohl nur noch wenig zu holen. In einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I war am Mittwoch die Rede von 3,2 Milliarden Euro, die "höchstwahrscheinlich verloren" seien. Weder die Mittel aus der Insolvenzmasse noch die Vermögen der früheren Vorstände und Manager, gegen die wegen mehrerer schwerer Delikte ermittelt wird, werden zur Entschädigung ausreichen.

Der Tübinger Rechtsanwalt Andreas Tilp versucht deshalb jetzt auf einem anderen Weg Schadenersatz zu erstreiten. Am Donnerstagabend hat er am Landgericht Frankfurt eine Klage gegen die Finanzaufsicht Bafin eingereicht, die den Staat im Erfolgsfall Milliarden kosten könnte. Nachdem bereits mehrere Kanzleien Klagen gegen die Bafin angekündigt haben, reicht Tilp als Erster eine ein. Zugleich hat er eine Musterfeststellungsklage gegen die Bafin beantragt, um im Namen von Tausenden Anlegern Schadenersatz zu erstreiten - was mit Blick auf das noch selten erprobte Instrument juristisches Neuland ist.

Tilp wirft der Behörde jahrelangen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit Wirecard vor und will auf diesem Wege eine sonst unwahrscheinliche Amtshaftung durchsetzen. Die Bafin habe zum einen zumindest leichtfertig ihre gesetzlichen Pflichten verletzt, weil sie nicht früh genug dem Verdacht nachgegangen sei, dass Wirecard seine Bilanzen frisiert, argumentiert der Anlegeranwalt. Demnach hätte die Bafin viel früher gegen Wirecard wegen möglicher Marktmanipulation ermitteln müssen, findet Tilp. Hätte sie ordnungsgemäß ermittelt, wäre der Bilanzbetrug Mitte Februar 2019 längst öffentlich bekannt gewesen, wonach viele geschädigte Anleger nicht mehr in Wirecard investiert hätten.

Zum Zweiten habe die Bafin entgegen ihrer Pflicht die Öffentlichkeit und den Kapitalmarkt nicht richtig informiert, als sie dann am 15. Februar 2019 zunächst eine Untersuchung bei der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) in Auftrag gegeben hatte.

Finanzministerium müsste für etwaigen Schadenersatz aufkommen

Der als "Bilanzpolizei" bekannte, privatrechtlich organisierte Verein kontrollierte bislang im Staatsauftrag Bilanzen. Die Bafin argumentiert, sie habe erst die Untersuchung der DPR abwarten müssen, um tätig werden zu dürfen - denn für die Wirecard AG als Technologiekonzern war die Finanzaufsicht nicht direkt zuständig. Nach dem Auftrag an die DPR und einer Information des Bundesfinanzministeriums aber informierte die Bafin die Öffentlichkeit lediglich über ihre Ermittlungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation gegen Spekulanten; Mitte Februar erwirkte die Behörde ein europaweites Verbot von Leerverkäufen der Wirecard-Aktie.

Allerdings darf die Bafin laut Gesetz nur dann die DPR beauftragen, wenn ihr "konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß" gegen Bilanzierungsregeln vorliegen. "Damit hat die Bafin den Markt öffentlich einseitig, unvollständig und irreführend informiert, was nach unserer festen Überzeugung ebenfalls eine Amtshaftung nach Paragraf 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet", sagt Maximilian Weiss, Kanzleikollege von Tilp.

Amtshaftungsklagen gegen die Bafin hatten bislang geringe Erfolgsaussichten

Das Bundesfinanzministerium als Dienstherr der Bafin sieht indes wohl keine Grundlage für eine Klage. "Die Vorgehensweise der BaFin steht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb bereits aus diesem Grund keine Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen", teilte das Ministerium bereits im März auf eine Kleine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion mit. Die Abgeordneten hatten gefragt, ob Marktteilnehmer unter Umständen Ansprüche gegenüber der Bafin geltend machen könnten, "falls sich der Erlass einer Allgemeinverfügung zum Leerverkaufsverbot als rechtswidrig herausstellen sollte".

Auch die Bafin hält die Klage für unbegründet. Sie teile "die von der Kanzlei Tilp geäußerte Rechtsansicht ausdrücklich nicht, sie habe leichtfertig ihre Pflichten zur Aufklärung und Anzeige von Marktmanipulationen und Information verletzt", erläuterte die Finanzaufsicht auf Anfrage. Die Bafin sei sämtlichen Hinweisen, die sie erhalten habe, pflichtgemäß nachgegangen. "Amtshaftungsansprüche von Dritten, wie Anlegern oder Kunden von beaufsichtigten Unternehmen sind gegenüber der BaFin gesetzlich ausgeschlossen", heißt es in der Stellungnahme der Bafin. Ein Musterverfahren sei allein schon deshalb nicht möglich, weil die Behörde nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle.

Amtshaftungsklagen gegen die Bafin hatten bislang tatsächlich stets wenig Aussicht auf Erfolg. Gerade in großen Anlegerskandalen wie etwa im Fall der insolventen Containerfirma P&R hatte die Bafin vor Gericht nichts zu befürchten. Grund dafür ist ein aus dem Gesetz abgeleitetes Haftungsprivileg, das die Bafin vor individuellen Schadenersatzansprüchen schützt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 greift dieses Haftungsprivileg allerdings in Fällen von Amtsmissbrauch möglicherweise nicht. Für einen etwaigen Schadenersatz müsste das Bundesfinanzministerium aufkommen. Die Bafin wird gut zu tun haben, um dem deutschen Staat diese und mögliche weitere Haftungsfälle zu ersparen.

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