Süddeutsche Zeitung

Werbung:Was heißt schon "olympiareif"

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Nicht viel, jedenfalls wenn es um Sportkleidung geht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Was ist "olympiareif"? Oder "olympiaverdächtig"? Nicht viel, jedenfalls wenn es um Sportkleidung geht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az: I ZR 225/17). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte einen Großhändler aus Mecklenburg-Vorpommern abgemahnt, weil er mit ebendiesen Begriffen für seine Ware geworben hatte - zu unrecht, wie die Richter nun urteilten.

Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht vor, hieß es vom BGH. Das Olympiaschutzgesetz erlaube in so einem Fall ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen. Die Grenze zum unlauteren Verhalten werde aber überschritten, wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele so weit ausgenutzt werde, wie es nur offiziellen Sponsoren zustehe. Das könne bei Produkten mit Bezug zu Olympia, wie Sportkleidung, der Fall sein, wenn der Werbende ausdrücklich auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hinweise. Möglich sei dagegen die Verwendung von Begriffen, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind - wie "olympiareif" oder "olympiaverdächtig".

Das Olympia-Schutzgesetz regelt unter anderem die Verwendung der Ringe sowie der Begriffe Olympia, Olympiade und olympisch. Das BGH-Urteil mache deutlich, "dass eine Verwendung von olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr umso eher zulässig ist, desto geringer die sachliche Nähe der beworbenen Produkte zu den Olympischen Spielen ist und desto weniger der Eindruck erweckt wird, das werbende Unternehmen sei ein offizieller Sponsor der Olympischen Spiele", sagte Markenrechtsexperten Daniel Kendziur. In einem früheren Fall hatten die Richter entschieden, ein Onlinehändler dürfe mit den Angaben "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" für Kontaktlinsen werben. Olympisch sei hier nur ein Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung.

Aus Sicht des DOSB macht die Entscheidung auch deutlich, in welchen Fällen die kommerzielle Ausnutzung der Beliebtheit Olympischer Spiele unzulässig ist. "Der BGH hat klargestellt, dass durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften ausgenutzt wird", teilte ein Sprecher mit. Der DOSB ist nach eigenen Angaben großzügig, wenn der Begriff Olympia für einen guten Zweck eingesetzt wird oder kein Geschäft damit betrieben werden soll.

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SZ vom 08.03.2019 / dpa
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