Bittere Pille für den Süßigkeiten-Hersteller Katjes: Der Lakritz-Fabrikant aus Emmerich hat einen Rechtsstreit mit dem Konkurrenten Haribo auch in zweiter Runde verloren.
Dabei ging es um das Verwenden der Bezeichnung "Yoghurt Gum" für Fruchtgummis. In einem Berufungsprozess lehnte das Hamburger Oberlandesgericht eine entsprechende Unterlassungs- und Schadenersatzklage von Katjes am Donnerstag ab. Haribo darf weiterhin Süßigkeiten als "Yoghurt Gum" anbieten und verkaufen, teilte die Gerichts-Pressestelle mit.
Katjes hatte exklusive Markenrechte an dem Begriff geltend gemacht und deshalb gegen das Bonner Unternehmen Haribo geklagt. Im Streit um Produkte befehden sich Haribo und Katjes seit Jahren vor Gericht.
Richter: "Rein beschreibend"
Nach Ansicht des Hamburger Richter ist die Bezeichnung "Yoghurt Gum" rein beschreibend für eine bestimmte Art von Fruchtgummis und erlaubt keine Zuordnung zu einem Hersteller. Sie sei für Verbraucher nicht "unterscheidungskräftig", heißt es in einer Mitteilung der Gerichts-Pressestelle zu dem Urteil.
Haribo verwende den Begriff auf seinen Verpackungen zudem nur als eine zusätzliche Ergänzung zu dem Produktnamen "Jogi Bussi", so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Bereits in erster Instanz hatte Katjes vor dem Landgericht Hamburg verloren und war daher beim Oberlandesgericht in Berufung gegangen. Die Firma kann nun noch vor dem Bundesgerichtshof in Revision gehen.
Da die Ware bundesweit im Handel ist, konnte überall geklagt werden. Im Kleinkrieg der Süßigkeiten-Hersteller hatte im Dezember zuletzt Haribo zurückstecken müssen: Damals ging es um die Aufschrift "Haribo macht Kinder froh" auf Tüten mit Erwachsenenlakritz.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte nach einer Katjes-Klage eine Einstweilige Verfügung gegen Haribo. Die Firma musste neue Tüten für seine "Dropje" drucken. Zwar trägt das Produkt, da es über zwei Prozent Salmiak enthält, den Aufdruck "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz". Laut Katjes ist die Schrift aber zu klein und wird vom Slogan "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" sowie einem auf der Tüte abgebildeten Kind irreführend überlagert.