Das Bundesjustizministerium hat eine nette Webseite zur Mietpreisbremse eingerichtet. Das neue Gesetz regle, dass die Mieten "auch in angesagten Wohnvierteln und Großstädten höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden", lautet das Versprechen. Zu sehen ist Minister Heiko Maas, er hat die Hand an einer überdimensionalen "Mietpreisbremse". Wer sich weiter durch die Seite klickt, erfährt freilich, dass der Minister, obwohl er freundlich schaut, die Bremse nicht ziehen wird. Ziehen müssen nämlich die Mieter selbst.
Denn die Deckelung des Preisanstiegs beim Mieterwechsel nach der Formel Mietspiegel plus zehn Prozent ist eben keine Vorschrift, über deren Einhaltung eine Mietaufsichtsbehörde wacht. Der Mieter selbst muss aktiv werden - und notfalls vor Gericht ziehen. Das ist, zumindest in der Theorie, nicht so schwer. Wer notgedrungen einen Vertrag mit überhöhter Miete unterschrieben hat, weil er sonst im Wettbewerb mit Dutzenden von Mitbewerbern nicht den Zuschlag bekommen hätte, kann seinem Vermieter am nächsten Tag einen Brief schreiben und die zu große Abweichung vom Vergleichsniveau rügen. Die Höhe der "ortsüblichen Vergleichsmiete" lässt sich dem Mietspiegel entnehmen oder beim Mieterverein erfragen. Wer seine Ansprüche durchsetzen will, sollte damit nicht zu lange zögern: Rückzahlungspflichten des Vermieters reichen nicht bis zum Datum des Vertragsschlusses zurück, sondern gelten erst vom Tag der Rüge an.
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In der Praxis schrecken viele zurück, gegen ihren neuen Vermieter vorzugehen
In der Praxis schrecken offenbar viele Mieter vor diesem Schritt zurück - wegen des angespannten Wohnungsmarktes, aber auch deshalb, weil viele es für irgendwie unlauter halten, den frisch unterschriebenen Vertrag gleich wieder in Zweifel zu ziehen, vermutet Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes. Dabei ist es genau anders herum: Unlauter verhalten sich Vermieter, die das Gesetz ignorieren.
Zudem gibt es Ausnahmen von der Zehn-Prozent-Regel. Wenn bereits der frühere Mieter mehr gezahlt hat, als nach der Mietpreisbremse erlaubt wäre, dann darf der Vermieter diese Summe auch vom neuen Mieter verlangen. Für den Mieter ist allerdings nicht ganz einfach zu überblicken, ob der Vermieter sich an die Regeln hält. Er kann zwar Auskunft über die frühere Miete verlangen - ob die Auskunft aber korrekt ist, kann er nicht nachprüfen. Erst wenn so ein Streit vor Gericht landet, muss der Vermieter Beweise vorlegen, etwa den alten Mietvertrag. Ähnlich ist es mit der Modernisierung der Wohnung. Elf Prozent der Kosten darf der Vermieter auf die Jahresmiete aufschlagen, und zwar über die Mietpreisbremse hinaus. Auch hier gilt ein Auskunftsanspruch, ob und in welchem Umfang vor seinem Einzug wirklich modernisiert worden ist - aber nachprüfen lässt sich das nicht ohne Weiteres.
Ob sich der Preisanstieg wirklich verlangsamt, hängt also von der Eigeninitiative der Mieter ab, von ihrer Courage, sich mit den Vermietern anzulegen. Die Mieter sind die Nutznießer der Mietpreisbremse - aber nur, wenn sie auch als deren Vollstrecker fungieren. Solange sie zahlen, was auch immer der Markt fordert, treiben sie das Preisniveau selbst nach oben.