Süddeutsche Zeitung

Verträge:Raus, raus, raus

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Viele Bausparkassen wollen aus Altverträgen aussteigen und nutzen dafür Schlupflöcher. Nicht immer ist das rechtens.

Von Nils Wischmeyer, Köln

Ein alter Bausparvertrag ist heutzutage ein kleiner Schatz. Jahr für Jahr wirft er für seine Inhaber eine Rendite von teilweise drei bis vier Prozent ab. Das freut die Sparer ungemein, ist den Bausparkassen aber seit Jahren ein Dorn im Auge. Viele Kunden haben lange gespart, hohe Zinsen kassiert und nehmen jetzt kein Darlehen auf, an dem die Bausparkassen gut verdienen würden. Gleichzeitig schaffen die Bausparkassen es nicht, die hohen Zinsen zu erwirtschaften, die sie den Sparern zahlen müssen und verlieren so viel Geld.

Genau deshalb wollen sie Kunden, die noch Altverträge besitzen, möglichst schnell aus den Verträgen drängen, ihnen kündigen oder Zusatzkosten aufbrummen. Einfallsreich waren sie dabei zweifelsohne. Bereits seit einigen Jahren kündigen viele Bausparkassen ihren Kunden, wenn die Bausparsumme erreicht ist. Denn, so argumentieren die Bausparkassen, gespart werde nur, um ein Darlehen aufzunehmen. Ist die Sparsumme erreicht, müssten Kunden auch ein Darlehen beantragen - oder werden eben gekündigt. Das Oberlandesgericht in Stuttgart fand diese Argumentation schlüssig und gab den Bausparkassen seinen richterlichen Segen (Az.: 9 U 151/11). Ebenfalls kündigen darf die Bausparkasse nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Verträge, die seit zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind (Az.: XI ZR 185/16 ).

Noch relativ neu ist ein Trick der Bausparkasse Debeka. Sie kündigte einigen Kunden in der Ansparphase die Lastschrift. Die Sparer haben, wenn sie es nicht bemerkt haben, in der Phase, in der sie eigentlich Geld sparen sollen, kein weiteres Geld angespart. Sie bekamen ihre teils hohen Zinsen also auf weniger Kapital angerechnet als ursprünglich geplant. Wer sich gegen die Masche mit einfachen Mitteln wehren möchte, sollte einen Dauerauftrag einrichten. Den können Bausparkassen nicht ablehnen.

Generell wurden die Bausparkassen in den vergangenen Jahren immer erfinderischer, wenn es darum ging, ihre Kunden loszuwerden. Nicht immer kämpften sie dabei mit fairen Mitteln, wie zuletzt die Landgerichte in Koblenz (Az.: 16 O 133/17) und Hannover (Az.: 74 O 19/18) urteilten. In erster Instanz verloren die Debeka und LBS Nord unabhängig voneinander nach Klagen von Verbraucherschützern.

Beide Institute hatten zuvor eine Gebühr für die Kontoführung in der Ansparphase erhoben. Das ist die Phase, in der der Kunde Geld einzahlt und dafür einen Zins von der Bausparkasse erhält. Kunden der Debeka sollten je nach Vertrag zwölf bis 24 Euro zahlen, bei der LBS Nord waren es 18 Euro. Das war teils mehr, als die Sparer an Zinsen bekamen.

Die Richter in Koblenz und Hannover urteilten, dass der Schritt nicht rechtens sei. Die Verwaltung des Geldes durch die Bausparkasse gehöre zum Vertrag und sollte kostenlos sein. Beide Bausparkassen legten Berufung ein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sollten die beiden Kassen ihre Prozesse auch vor der höchsten Instanz, dem Bundesgerichtshof (BGH) verlieren, würde das viele Bausparkassen treffen. Ähnliche Klauseln haben einige Institute in ihren Verträgen. Der BGH hatte zuvor bereits eine Kontogebühr in der Darlehensphase untersagt, also in der Phase, in der der Kunde einen Kredit bei der Bausparkasse aufnimmt. Damals hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Badenia AG geklagt (Az.: XI ZR 308/15). Das Urteil gilt zunächst nur für diese eine Bausparkasse.

Ab 2020 könnte eine neue Kündigungswelle auf Bausparkunden zurollen. In einigen Verträgen der Bausparkassen befinden sich nämlich Klauseln, die eine Kündigung nach 15 Jahren erlauben. Das immerhin argumentieren die Bausparkassen und würden dadurch gerne einige Altverträge loswerden.

Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg will das verhindern. Der Finanzexperte hat mit seinem Team bereits erfolgreich gegen eben diese Klausel bei der Badenia geklagt (Az.: 17 U 131/17) und auch gegen die LBS Südwest (Az.: 2 U 188/17 ) gewonnen. Die LBS Südwest will nun aber vor den BGH ziehen. Dort wird endgültig über die Klausel geurteilt. Sollten Kunden vor der richterlichen Entscheidung eine Kündigung mit eben diesem Grund bekommen, sollten sie sich schriftlich zur Wehr setzen, rät Nauhauser.

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Quelle:
SZ vom 21.02.2019
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