Versicherungen:Krank, aber nicht krank genug

Versicherungen: Am Strand von Lovrann in Kroatien genießen Touristen den Blick auf das Meer. Weil die Versicherer sehr kreativ auslegen, wann eine Erkrankung "unerwartet" ist, bleiben Kunden oft auf ihren Storno-Kosten sitzen.

Am Strand von Lovrann in Kroatien genießen Touristen den Blick auf das Meer. Weil die Versicherer sehr kreativ auslegen, wann eine Erkrankung "unerwartet" ist, bleiben Kunden oft auf ihren Storno-Kosten sitzen.

(Foto: Jörg Buschmann)

Wenn sie ihren Urlaub absagen müssen, verlassen sich viele auf ihre Reiserücktrittsversicherung. Die weigert sich aber im Zweifel, zu zahlen - weil wichtige Dinge nicht exakt geregelt sind.

Von Anne-Christin Gröger, Köln

Das junge Ehepaar hatte gleich zwei Gründe zur Vorfreude, als es eine Reise nach Griechenland buchte. Denn außer auf den Urlaub in der Sonne freuten sich die beiden auf ihr zweites Kind. Die Ehefrau war schwanger. Zum Zeitpunkt der Buchung wusste die Frau schon davon, und obwohl bisher alles komplikationslos verlaufen war, schlossen die beiden vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Doch dann kam alles anders: Einen Monat vor Beginn der Reise bekam die Frau vorzeitige Wehen, sodass die Ärztin von der Reise abriet. Das Paar stornierte und forderte von ihrer Versicherung die Stornokosten des Reiseveranstalters in Höhe von etwa 2500 zurück. Doch der Versicherer lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, dass die Schwangerschaft bereits bei Reisebuchung bekannt gewesen und damit kein unerwartetes Ereignis sei.

Richter haben schon entschieden: Eine Schwangerschaft ist keine Erkrankung

Das wollten sich die beiden nicht gefallen lassen und zogen vor Gericht. Das Münchener Amtsgericht gab ihnen recht (Az. 224 C 32365/11). Eine Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Die Komplikationen in Form von frühen Wehen seien unerwartet aufgetreten.

Eine Reiserücktrittsversicherung soll eigentlich zahlen, wenn der Versicherte den Urlaub absagen muss, etwa wegen einer Erkrankung, wegen eines Notfalls in der Familie oder wenn ein naher Angehöriger stirbt. Welche Ereignisse versichert sind, ist in den einzelnen Verträgen geregelt. Bei der Europäischen Reiseversicherung (ERV), die zum Ergo-Konzern gehört, sind unerwartete schwere Erkrankungen oder deren Verschlechterung, schwere Unfallverletzungen, Tod, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen oder ein Organspende-Termin versichert, sagt ERV-Experte Florian Fehr. "Auch im Fall einer Gerichtsladung würde die Versicherung greifen."

Das Problem: Obwohl eine "unerwartete Erkrankung" als Rücktrittsgrund bei den meisten Anbietern versichert ist, kommt es hier regelmäßig zu Streit, sagt Birgit Brümmel vom Verbrauchermagazin Finanztest. Oft bleibt unklar, was der Versicherer eigentlich unter einer "unerwarteten Erkrankung" versteht. "Wann ist eine Erkrankung unerwartet? Wann ist sie schwer genug? Welche Rolle spielen Vorerkrankungen?", fragt Brümmel. All diese Fragen seien im Kleingedruckten nicht geklärt und für den Verbraucher nicht zu durchschauen. Die Versicherer berufen sich im Ernstfall darauf, dass der Kunde hätte wissen oder damit rechnen müssen, dass er krank wird.

Aus diesem Grund hat der Bund der Versicherten (BdV), der die Interessen von Versicherungskunden vertritt, Ende vergangenen Jahres Klage gegen die Hanse Merkur eingereicht. Die Klausel "unerwartet schwere Erkrankung" sei zu schwammig, dem Verbraucher erschließe sich nicht, welche Krankheit letztlich versichert und welche ausgeschlossen ist. Auch die Frage, wann eine Krankheit als ernsthaft, also schwer, oder nur als leicht zu verstehen ist, sei unklar, so die Verbraucherschützer. "Der Fall betrifft nicht nur die Hanse Merkur, es gibt bei den meisten Gesellschaften regelmäßig Probleme mit dieser Klausel", sagt Bianca Boss vom BdV. "Deswegen wollen wir dagegen vorgehen."

Ihre Forderungen: Die Versicherer sollten entweder klarstellen, welche Beschwerden genau versichert sind, oder vorab eine Risikoprüfung vornehmen und anhand von Gesundheitsfragen klären, ob ein Kunde vorbelastet ist oder nicht. "Während es bei Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen gang und gäbe ist, dass der Kunde vor Vertragsabschluss Einblick in seine Krankenakte geben muss, ist das bei Reiserücktrittsversicherungen nicht der Fall", kritisiert Finanztest-Expertin Brümmel. Die Versicherer fragten nicht, ob der Kunde erst kürzlich eine Operation hatte, sondern lehnten dann einfach im Schadensfall mit Hinweis auf die bekannte Vorerkrankung ab.

Diese Police ist längst nicht für jeden sinnvoll

Besonders ärgerlich findet Boss, dass der Kunde keine Möglichkeiten hat, diesem Ärger vorzubeugen. "Auch wenn ein Versicherter ärztliche Bescheinigungen vorweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Reisebuchung reisefähig war, kommt es regelmäßig zu Streitereien."

Ohnehin ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nicht für jeden und jede Reise sinnvoll, sagt Brümmel. "Sinnvoll ist sie für Frühbucher, Familien mit Kindern und Senioren." Auch wenn die Reise besonders teuer war, können Kunden darüber nachdenken, eine mögliche Stornierung zu versichern. Einen Campingurlaub in Spanien sollten sie also nicht unbedingt absichern, eine mehrere Tausend Euro teure Hochseekreuzfahrt schon eher.

Wer sich dafür entscheidet, sollte einen Vertrag ohne Selbstbehalt wählen, empfiehlt Brümmel. Denn bei Policen mit Selbstbehalt müssten Versicherte oft einen Eigenanteil von 20 Prozent der Stornogebühren tragen. "Die Tarife ohne Eigenbeteiligung sind zwar etwas teurer, aber im Vergleich zu dem, was der Versicherte dann später selbst tragen muss, lohnt es sich dennoch", sagt sie.

Fehr von der ERV weist darauf hin, dass auftretende Pandemien oder Terrorangriffe von der Reiserücktrittsversicherung nicht als Rücktrittsgrund angesehen werden. "Nicht versichert sind auch die psychische Reaktion aufgrund eines Terroraktes oder die Angst davor", sagt er. Spricht das Auswärtige Amt wegen Terrors oder politischer Unruhen eine Reisewarnung aus, bieten allerdings viele Reiseveranstalter die Möglichkeit, kostenlos zu stornieren.

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