Verkehr:Wo ich mit Wohnmobil und Caravan parken darf und wo nicht

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München (dpa/tmn) - Wohnmobil, Wohnanhänger und Gespanne: Mit diesen Fahrzeugen ist es nicht so einfach, einen Parkplatz zu finden. Prinzipiell geht das Parken überall dort, wo es die Straßenverkehrsordnung (StVO) generell erlaubt und es Schilder nicht ausdrücklich untersagen.

Es gibt zum Beispiel auch beschilderte Parkplätze (Zeichen 314), wo Wohnmobile nicht stehen dürfen, wenn das Zusatzzeichen "Pkw" nur diesen das Parken erlaubt.

Zwischen Wohnmobilen und Wohnanhängern wird unterschieden. So dürfen Wohnmobile bis 7,5 Tonnen auf regulären Parkplätzen oder am Straßenrand parken, wenn es - wie eingangs erläutert - allgemein erlaubt ist.

Ein Zeitlimit gibt es nicht. An Engstellen ist Parken aber verboten, so der ADAC. Da Wohnmobile meist breiter sind als normale Pkw, könne es sein, dass die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit 2,55 Meter Breite zuzüglich eines Sicherheitsabstands von mindestens einem halben Meter nicht mehr möglich sei.

Angekoppelt oder nicht

Solange Wohnanhänger angekoppelt sind, dürfen sie ebenfalls ohne Zeitlimit parken. Wer den Anhänger mit einem Gesamtgewicht von unter zwei Tonnen abkoppelt, darf ihn in Wohngebieten nicht länger als zwei Wochen auf demselben Parkplatz stellen. Dann müssen Halter ihn umparken. Dort darf er dann wieder 14 Tage stehen. Die Polizei kontrolliere das anhand der Ventilstellung der Räder, so der ADAC.

Fahrzeuge über 7,5 Tonnen und Anhänger über zwei Tonnen dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken. Das gilt auch in Sondergebieten, die der Erholung dienen, sowie in Kur- und Klinikgebieten. Ausgenommen davon sind entsprechend gekennzeichnete Parkplätze.

Mehr Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen

Wenn Verkehrszeichen in Ausnahmefällen Parken auf Gehwegen zulassen, ist das nur Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen erlaubt. In verkehrsberuhigten Bereichen ist Parken nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt.

Der ADAC rät, Rücksicht zum Beispiel auf Kinder zu nehmen. Auch wenn es rechtlich erlaubt sei: Im Bereich von Schulen oder Kindergärten stellt man die Freizeitmobile besser nicht ab, denn sie erschweren die Sicht von Kindern beim Überqueren der Straße.

© dpa-infocom, dpa:210716-99-404495/2

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