Verkehr:Kind weicht auf Straße aus: Schadenersatz für Autofahrerin?

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Auf Kinder muss im Straßenverkehr besonders geachtet werden, das fängt natürlich bei den Eltern an. Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn (Foto: dpa)

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Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer mit seinem Kind auf einem nicht baulich abgetrennten Radweg radelt und zudem noch vorausfährt, verletzt seine Aufsichtspflicht. Das gilt, wenn das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bei Schäden muss dann die Haftpflichtversicherung des Kindes einspringen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 37 C 557/20) des Amtsgericht Düsseldorf, auf das der ADAC hinweist.

Ein Vater radelte mit seiner sechsjährigen Tochter in der Stadt. Dort fuhr er auf einem Radweg voraus, das Mädchen folgte. Der Radweg war auf der Straße markiert, aber nicht baulich von der Fahrbahn abgetrennt. Ein Auto stand auf dem Radweg. Dem wich der Vater nach links fahrend aus. Die Tochter ebenso, fuhr in die Straße und stieß dabei aber mit einem links von ihr fahrenden Auto zusammen.

Schaden am Auto - wer muss zahlen?

Das Auto wurde an der rechten Tür beschädigt. Die Besitzerin verlangte von der Haftpflichtversicherung des Kindes Schadenersatz. Die weigerte sich und argumentierte: Die Frau sei zu nah am Kind vorbeigefahren und habe so selbst überwiegend den Schaden verursacht. Der Vater hätte zudem auch seine Aufsichtspflichten nicht verletzt, da er unmittelbar beim Kind war. Ein Gericht musste entscheiden.

Das Gericht entschied zugunsten der Autofahrerin. Denn der Vater hat demnach seine Aufsichtspflicht verletzt. Bis zum achten Lebensjahr müssen Kinder auf dem Gehweg fahren. Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn sich dieser baulich von der Fahrbahn abgrenzt. Der Fahrerin konnte das Gericht kein Fehlverhalten attestieren, denn sie fuhr mit geringem Tempo und sei so ihrer Sorgfaltspflicht angesichts des auf dem Radweg abgestellten Autos und der Radler nachgekommen.

Mann voraus - Kind hinterher

Allein, weil das sehr junge Kind auf der Fahrbahn war, geschah demnach der Unfall. Wäre das Kind auf dem Gehweg gefahren, wäre es nicht zu einer gefährlichen Situation gekommen. Zudem sei er vorausgefahren, worin das Gericht eine Aufsichtspflichtverletzung begründet sah.

© dpa-infocom, dpa:211118-99-48741/2

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