Verkehr:Für E-Scooter gilt die gleiche Promillegrenze wie für Autos

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Osnabrück (dpa/tmn) - Für E-Tretroller gilt die gleiche 1,1-Promillegrenze wie für Fahrer anderer Kraftfahrzeuge. Wer sich nicht dran hält, riskiert neben Geld- und möglichen Freiheitsstrafen auch den Führerschein. Das unterstreicht ein Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az.: 10 Qs 54/20), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Um zwei Uhr stoppte die Polizei einen jungen E-Scooter-Fahrer. Eine Blutprobe ergab später einen Wert von 1,54 Promille. Noch vor der Verurteilung wurde ihm vorläufig der Führerschein entzogen. Der Mann klagte dagegen. Seiner Ansicht nach sei die Gefährlichkeit von E-Scootern mit der von Fahrrädern zu vergleichen und nicht mit der von Autos. So seien wie beim Fahrrad 1,6 Promille als Promillegrenze der absoluten Fahruntüchtigkeit heranzuziehen und nicht 1,1 wie beim Auto.

Vor Gericht hatte das keinen Erfolg. Vielmehr unterstrichen die Richter, dass für E-Scooter die gleichen die gleichen Promillegrenzen wie für andere Kraftfahrzeuge gelten. Und die E-Scooter sind per Definition den Kraftfahrzeugen und nicht den Fahrrädern gleichgestellt. Eine Unterscheidung der Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen existiert demnach nicht. Aus diesen Gründen hielten die Richter den Entzug der Fahrerlaubnis als rechtmäßig.

© dpa-infocom, dpa:201123-99-435897/2

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: