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Verkehr:Bußgeldbescheid: Reicht Whatsapp-Nachricht für Zustellung?

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Erhalten Autofahrer einen Bußgeldbescheid nur als Foto per Whatsapp, gilt er als nicht zugestellt. Das gleiche ist der Fall, wenn ihnen vom Bescheid nur erzählt...

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Trier (dpa/tmn) - Erhalten Autofahrer einen Bußgeldbescheid nur als Foto per Whatsapp, gilt er als nicht zugestellt. Das gleiche ist der Fall, wenn ihnen vom Bescheid nur erzählt wird. Um wirksam zu sein, müssen sie das Dokument selbst oder eine vollständige Kopie davon in Händen halten können. Das Original ist nicht erforderlich.

Als elektronische Kopie muss es zum Beispiel als Scan, Fotokopie oder Telefax vorliegen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 35a OWi 52/20) des Amtsgerichts Trier, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Mutter schickt den Bescheid weiter - als Foto per Whatsapp

Im diesem Fall ging es um einen Mann, der einen Bußgeldbescheid an seine Meldeanschrift bei seiner Mutter zugeschickt bekam. Er selbst war aber umgezogen, hatte sich aber noch nicht umgemeldet. Vom Bescheid schickte die Mutter ihrem Sohn ein Foto per Whatsapp. Dieses zeigte die obere Hälfte des Bescheids. Es kam zum Streit darüber, ob der Bescheid dem Mann wirksam zugestellt worden sei, was ein Gericht klären musste.

Es entschied, dass der Bescheid nicht wirksam sei. Den Einwurf in den Briefkasten der Meldeadresse ist eine sogenannte Ersatzzustellung, da nicht direkt an die betroffene Person zugestellt wurde. Das setze laut Gericht voraus, dass die Person auch tatsächlich dort wohnt. Das war hier nicht mehr der Fall. Und auch das Foto reichte nicht aus.

Welche Formen der Kopie sind ausreichend?

Bei sogenannten Zustellungsmängeln gelte der Bescheid dann als zugestellt, wenn der den Betroffenen tatsächlich zugänglich gemacht wurde. Eine mündliche Information darüber reicht nicht aus. Das Original sei aber nicht erforderlich. Bei einer elektronischen Kopie sind Scans, Fotokopien, Telefaxe ausreichend, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Ein Foto sei aber kein Scan und genüge nicht der Schriftform.

© dpa-infocom, dpa:220120-99-781258/4

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