Verfassungsklage:Karlsruhe genehmigt Ceta unter Auflagen

  • Deutschland darf der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens Ceta zustimmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
  • Ein Scheitern von Ceta könnte "irreversible" Schäden verursachen, hieß es in der Begründung.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Bundesregierung darf der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens Ceta zustimmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Das Gericht lehnte die Eilanträge mehrerer Bürgerinitiativen und der Linkspartei auf einen Stopp der Zustimmung ab. Für die Bundesregierung und insbesondere für Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) bedeutet die Entscheidung zuallererst, dass der Weg zu Ceta frei ist.

Die Hürden, die das Bundesverfassungsgericht bis zur Unterzeichnung des Abkommens am 27. Oktober aufgestellt hat, sind überwindbar. In der kurzen Begründung des Gerichts wurde deutlich, dass vor allem Gabriels Warnung Eindruck auf die Richter gemacht hat. Würde die vorläufige Anwendung von Ceta untersagt, so würde damit nicht nur das Abkommen insgesamt gefährdet, sondern auch mögliche Freihandelsverträge künftiger Jahre, prognostizierte Gabriel.

Das Gericht hat diese Einschätzung seiner Eilentscheidung zugrunde gelegt. Auch sonst hatte sich Gabriel in der Verhandlung ungemein gut vorbereitet präsentiert. Bis tief in die Details des komplizierten Vertragstextes verteidigte er die Ceta-Regelungen.

Mit seinen Vorgaben will der Zweite Senat unter Vorsitz von Andreas Voßkuhle drei Dinge sicherstellen.

  • Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass Deutschland aus dem für vorläufig anwendbar erklärten Vertrag wieder herauskommt, sollte das Bundesverfassungsgericht in einem Hauptsacheverfahren im kommenden Jahr Ceta oder Teile davon für verfassungswidrig erklären. Das Gericht will also verhindern, dass mit der vorläufigen Anwendung Fakten geschaffen werden, die nicht mehr revidierbar sind. Damit haben die Richter sich Zeit für eine eingehende Prüfung verschafft. Das gilt auch für die besonders umstrittenen Investitionsschutzgerichte, die im Eilverfahren kaum zur Sprache kamen.
  • Der Gemischte Ausschuss - das zentrale Organ zur Steuerung der Freihandelspraxis - muss an eine kürzere demokratische Leine gelegt werden. Bisher sind für das Gremium zwar EU-Vertreter vorgesehen, nicht aber ein direkter Einfluss der Mitgliedsstaaten. Die demokratische Legitimation dieses wichtigen Gremiums ist aus Sicht des Verfassungsgerichts also etwas dünn. Das muss geändert werden, beispielsweise durch einen Mechanismus, der den Einfluss Deutschlands auf den Ausschuss über den Europäischen Rat stärkt.
  • Von der vorläufigen Anwendung von Ceta dürfen nur Materien umfasst sein, die eindeutig in der Zuständigkeit der EU liegen. Zwar hatte die Kommission bereits zugesagt, dass der Investitionsschutz inklusive der dazu eingerichteten Gerichtsbarkeit - weil eindeutig in nationaler Zuständigkeit - von der vorläufigen Anwendung ausgenommen sein soll. Bei anderen Teilen des umfangreichen Vertrags ist aber die Zuständigkeit umstritten. Deshalb hat das Gericht nun verfügt, dass eher zur nationalen Zuständigkeit gehörende Themen wie etwa der Arbeitsschutz oder die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht zum vorläufig anwendbaren Teil gehören dürfen.

Nach dem bisherigen Zeitplan sollen die Handelsminister der EU-Staaten das vorläufige Abkommen am 18. Oktober unterzeichnen. Beim EU-Kanada-Gipfel Ende Oktober soll dann die vorläufige Anwendung des Abkommens abgesegnet werden.

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