Süddeutsche Zeitung

Verfassungsgericht:Gut genug?

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Die Verfassungsrichter müssen die neue Erbschaftsteuer noch prüfen: Sind die großzügigen Vergünstigungen für viele Unternehmen zulässig?

Von Wolfgang Janisch

Die Einigung über eine Reform der Erbschaftsteuer werden die Richter in Karlsruhe mit einer gewissen Erleichterung zur Kenntnis genommen haben. Und zwar deshalb, weil sie damit ihrer forschen Drohung vom Sommer, die Sache notfalls selbst in die Hand zu nehmen, keine Taten folgen lassen müssen. Denn eine eigene Übergangsregelung zu formulieren, ohne sich zum Ersatzgesetzgeber aufzuschwingen, wäre sehr kompliziert geworden.

Über kurz oder lang wird sich das Bundesverfassungsgericht aber vermutlich mit dem Ergebnis des Kompromisses befassen müssen. Und da lässt sich vorhersagen: Jede Regelung, die nicht auf dem Prinzip einheitlicher Sätze bei gleichzeitigem Verzicht auf komplizierte Ausnahmen beruht, wird in Karlsruhe immer ein Vabanquespiel sein. Zwar hat der Gesetzgeber demonstrativ einige Eckpfeiler beachtet, die der Erste Senat mit seinem Urteil vom Dezember 2014 errichtet hatte. Die vollständige Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern ist gestrichen worden, inzwischen liegt die Grenze bei fünf Beschäftigten. Auch sind Vorkehrungen gegen gesellschaftsrechtliche Gestaltungstricks getroffen worden; dem Verfassungsgericht waren seinerzeit die sogenannten Cash-Gesellschaften ein Dorn im Auge. Zudem versucht der Entwurf, Ausnahmen von der Steuerpflicht möglichst auf das produktive Betriebsvermögen zu konzentrieren. Karlsruhe hatte klargestellt, dass unproduktives Verwaltungsvermögen - etwa Immobilien oder Wertpapiere - nicht privilegierungswürdig ist.

Die große Frage aber wird sein, ob die nach wie vor ziemlich großzügigen Vergünstigungen für Unternehmen, die viele Millionen schwer sind, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist. Das Gericht hatte damals zwar Ausnahmen vom Gleichheitsprinzip erlaubt, wenn es dafür einen tragfähigen Rechtfertigungsgrund gibt - wozu auch der Erhalt von Arbeitsplätzen gehört. Der Reformentwurf privilegiert nun Unternehmen bis zu einem Wert von 26 Millionen Euro - Arbeitsplatzerhalt vorausgesetzt. Auch darüber hinaus sind Abschläge auf die Steuerpflicht möglich, allerdings ist dafür eine individuelle Bedarfsprüfung notwendig. Das heißt: Es wird wahrscheinlich auch in Zukunft eine große Zahl von Betrieben geben, die bei der Erbschaftsteuer günstiger wegkommen als der Normalbürger. Das Gericht hatte freilich klargestellt, dass bei großen Unternehmen Privilegien schwerer zu rechtfertigen sind. "Denn je größer die Höhe der Steuerbefreiung wird, desto schwerer müssen die Sachgründe zur Legitimation der Steuerverschonung wiegen."

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SZ vom 23.09.2016
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