Verbraucher:Was für Verbraucher bei Gutscheinen gilt

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Berlin (dpa/tmn) - Ein Gutschein fürs Kino? Es gibt ja Streaming. Für ein Spaßbad? Viel zu weit entfernt. Für einen Theaterbesuch? Puh...

Rund drei Milliarden Euro Umsatz machen die Einzelhändler in Deutschland im November und im Dezember vor Weihnachten mit dem Verkauf von Gutscheinen. Doch so manche Karte verstaubt erst einmal in einer Schublade oder das Geschenk reizt so gar nicht.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Erstes Indiz ist das angegebene Datum. "Befristete Gutscheine sind so lange gültig, wie darauf steht", erklärt Stefan Hertel vom Handelsverband Deutschland (HDE). Allerdings kann eine zu kurze Frist unwirksam sein, wie die Verbraucherzentralen erläutern.

So hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Internethändler Geschenkgutscheine für einen Wareneinkauf nicht auf ein Jahr befristen darf (Az.: 29 U 3193/07). Dies benachteilige den Verbraucher unangemessen.

"Unbefristete Gutscheine gelten in aller Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie gekauft wurden", sagt Hertel. Gutscheine, die zu Weihnachten 2019 gekauft werden, können also bis 31. Dezember 2022 eingelöst werden. Wer einen Gutschein bereits früh kauft und erst im Folgejahr verschenkt, sollte den Beschenkten darauf hinweisen. Gilt der Gutschein nur für eine bestimmte Veranstaltung, ist das bindend.

Kann ich mir den Geldbetrag auszahlen lassen?

Wer im Geschäft nicht fündig wird oder nicht ins Kino gehen möchte, möchte sich den Betrag vielleicht auszahlen lassen. Die schlechte Nachricht dazu: Einen Anspruch darauf gibt es nicht. "Die Auszahlung des Gutscheinbetrags lehnen die Anbieter in aller Regel ab", sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Zugleich rät der Rechtsexperte: "Es lohnt sich, nachzufragen. Viele Anbieter sind kulant, weil sie das Wohlwollen des Kunden wollen. Vielleicht kann man einen Gutschein für eine andere Leistung vereinbaren."

Muss ich meinen Gutschein auf einmal einlösen?

Nein. Ein Aufteilen ist in der Regel unproblematisch, erklärt Hummel. Der alte Betrag wird dann auf dem Gutschein durchgestrichen, der Kaufpreis davon abgezogen und der neue Wert eingetragen.

Auch hier gilt aber: Selbst wenn am Ende nur noch 87 Cent als Restbetrag auf dem Gutschein stehen, gibt es auf die Auszahlung eines Teilbetrags keinen Anspruch.

Muss ich draufzahlen, wenn die Leistung mittlerweile teurer ist?

Nein. "Wenn der Gutschein auf eine konkrete Leistung ausgestellt ist, dann gilt das auch", sagt Hummel. Dass der Anbieter zum Beispiel seinen Masseuren inzwischen mehr Gehalt zahlen muss oder der Fallschirmsprung mehr kostet, spielt für Verbraucher keine Rolle.

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