Verbraucher:Vermieten an Angehörige: Miethöhe bestimmt Höhe des Steuerabzugs

Berlin (dpa/tmn) - Die Einliegerwohnung für die Tochter oder die Stadtwohnung für den Sohn - wer Immobilien an nahe Angehörige vermietet, muss ein paar Regeln kennen. Sonst lassen sich Kosten für die Immobilien nicht beim Finanzamt geltend machen.

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Berlin (dpa/tmn) - Die Einliegerwohnung für die Tochter oder die Stadtwohnung für den Sohn - wer Immobilien an nahe Angehörige vermietet, muss ein paar Regeln kennen. Sonst lassen sich Kosten für die Immobilien nicht beim Finanzamt geltend machen.

Wer eine Wohnung an Angehörige vermietet, sollte die Miete nicht zu niedrig ansetzen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. Denn andernfalls können Aufwendungen wie Schuldzinsen, Reparaturkosten oder Abschreibungen nicht in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

Ein steuerlicher Abzug in voller Höhe ist nur möglich, wenn die gezahlte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt sie weniger, können die Kosten nur anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Beträgt die Miete zum Beispiel nur 40 Prozent der ortsüblichen Miete, werden auch nur 40 Prozent der Aufwendungen abgezogen.

Wichtig zu beachten: Die Finanzämter stellen einen sogenannten Fremdvergleich an. Das heißt, es wird geprüft, ob der vereinbarte Mietvertrag dem entspricht, was auch zwischen Fremden üblich ist. Deshalb sollte am besten bei der Vermietung an nahe Angehörige ein schriftlicher Mietvertrag aufgesetzt werden, wie er auch mit fremden Mietern geschlossen würde.

In dem Mietvertrag sollten Kaltmiete und Nebenkosten eindeutig festgelegt sein. Die Miete werde am besten überwiesen und sollte zu einem festen Termin fällig sein. Als nahe Angehörige gelten laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Ehegatten, Eltern, Elternteile mit Lebensgefährten, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder.

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