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Verbraucher:Gutscheine sind nicht unbegrenzt gültig

Düsseldorf (dpa/tmn) - Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Der Beschenkte kann in Ruhe überlegen, was er sich dafür kaufen möchte. Doch zu lange sollte man sie nicht nachdenken.

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Düsseldorf (dpa/tmn) - Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Der Beschenkte kann in Ruhe überlegen, was er sich dafür kaufen möchte. Doch zu lange sollte man sie nicht nachdenken.

Gutscheine als Geschenk haben einen großen Vorteil: Die Beschenkten müssen sie in der Regel nicht sofort einlösen. Allerdings sind die Gutscheine für Kleidung, Küchenutensilien oder Elektronikartikel auch nicht unbegrenzt gültig, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, gilt allgemein eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Frist beginnt immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ein Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2014 erworben wurde, muss diesen bis spätestens 31. Dezember 2017 einlösen. Weniger als ein Jahr dürfen Gutscheine in der Regel nicht gelten. Lag unterm Weihnachtsbaum aber ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit einem festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden. Andernfalls verfällt sie.

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