Es ist bekannt, dass Banken schnell in Schwierigkeiten geraten können, wenn sie es unterlassen, verdächtige Transaktionen an die Behörden zu melden. Das hat jüngst wieder die Deutsche Bank erfahren: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt erneut wegen verspäteter Geldwäscheverdachtsmeldungen, Ende Januar kam es dort sogar zu einer Razzia. In seltenen Fällen kann es jedoch auch ein juristisches Nachspiel haben, wenn eine Bank – zumindest aus Sicht der Betroffenen – überhaupt erst eine Verdachtsmeldung abgibt.
Diesen Standpunkt vertritt jedenfalls der russisch-usbekische Milliardär Alischer Usmanow, der im Sommer 2024 Klage gegen die deutsche Tochter der Schweizer Großbank UBS eingereicht hat, wo er früher Kunde war. Der Oligarch, der seit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine 2022 sanktioniert ist, wirft der UBS Europe in Frankfurt vor, ihn zwischen 2018 und 2022 mit missbräuchlichen Geldwäscheverdachtsmeldungen belastet zu haben. Diese hätten Strafermittlungen gegen ihn ausgelöst, die in zwei Fällen gegen Millionenauflagen eingestellt worden seien.
Nun fordert er Schadenersatz. Sein Anwalt Peter Gauweiler hatte sich in einem Interview mit dem Schweizer Branchendienst Finews bereits siegessicher gezeigt: Die UBS habe eine „denunziatorische“ Rolle gespielt – weil die Informationen angeblich nicht zutrafen und unvollständig gewesen seien, behauptete er. Zudem zog Gauweiler einen Vergleich zum „Kirch-Prozess“, in dem er vor Jahren 900 Millionen Euro Schadenersatz von der Deutschen Bank erstritten hatte, nachdem der frühere Vorstandschef Rolf Breuer die Kreditwürdigkeit von Kirch in Zweifel gezogen hatte. Das, so Gauweiler, sei „verglichen mit dem, was Herrn Usmanow von der UBS angehängt worden ist, noch deutlich gravierender“.
Das Gericht sieht dies anders. Die Vorsitzende Richterin der Zivilkammer ließ am Donnerstag in der mündlichen Verhandlung mehrfach erkennen, dass sie die rechtlichen Hürden für den Kläger als hoch einschätzt und eher den Argumenten der Bank folgt. Im Zentrum des Verfahrens stehen zehn Geldwäscheverdachtsmeldungen, die die Bank zwischen 2018 und 2020 an die Financial Intelligence Unit (FIU) übermittelt hatte. Dabei ging es um Bargeld-Abhebungen von mehr als hunderttausend Euro. Der Kläger macht geltend, die Meldungen hätten Ermittlungen sowie massive Reputationsschäden ausgelöst.
Die UBS hingegen hält ihr Vorgehen für rechtlich geboten und branchenüblich. Nach dem Geldwäschegesetz gelte eine niedrige Verdachtsschwelle, zudem habe die Bank bei der Bewertung von Transaktionen einen Beurteilungsspielraum. Die Strafverfolgungsbehörden ermittelten eigenständig und folgten nicht automatisch einzelnen Verdachtsmeldungen.
Die Vorsitzende Richterin betonte zudem, für eine Haftung müsse der Kläger nachweisen, dass die Bank vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unwahre Verdachtsmeldung abgegeben habe. Zudem sei fraglich, ob zwischen den Meldungen und späteren Ermittlungen überhaupt eine rechtliche Kausalität bestehe. Usmanow hatte die Konten bei der UBS Deutschland unter anderem genutzt, so die Richterin, um ein in seinem Eigentum befindliches Grundstück in Deutschland zu verwalten. Usmanow weilte zeitweise am Tegernsee in Bayern. Eine Beweisaufnahme stellte das Gericht nicht in Aussicht. Auch ein Vergleichsvorschlag scheiterte zunächst. Das Urteil will die Kammer am 23. April verkünden. Im Anschluss an die Verhandlung teilte Gauweiler mit, die in Frankfurt verhandelten Vorgänge beträfen angeblich nur einen Teil der Ansprüche des Klägers gegen den UBS-Konzern, müssten aber „wegen ihrer Folgenschwere“ bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung aufgeklärt werden. Die UBS wollte sich nicht äußern.

