Süddeutsche Zeitung

Urteile:Arbeit in der Mietwohnung

Vermieter müssen eine teilweise berufliche Nutzung einer Mietwohnung erlauben. Aber nicht alles muss gestattet werden.

Vermieter müssen eine teilweise berufliche Nutzung einer Mietwohnung erlauben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass andere Mieter dadurch nicht gestört werden und die Wohnung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Reger Publikumsverkehr zum Beispiel ist ein Ausschlussgrund für die dauerhafte Berufsausübung in der Wohnung - das habe das Landgericht Schwerin in einem Fall entschieden, in dem ein Mieter ein Ingenieurbüro in der Wohnung eröffnete (Az.: 6 S 96/94).

Auch ein Kosmetikstudio in der Wohnung darf der Vermieter verbieten: Wird die Wohnung für kosmetische Behandlungen und zum Verkauf von Kosmetikartikeln genutzt, könne dadurch Laufkundschaft angezogen werden, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 51/87).

Dagegen seien Terminabsprachen von zu Hause aus (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Az.: 3 C 548/91) und das Erledigen "büromäßiger Arbeit" abends und am Wochenende keine gewerbliche Wohnungsnutzung und daher erlaubt (Landgericht Stuttgart Az.: 16 S 327/91).

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.35253
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
sueddeutsche.de/dpa
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.