Urteil zu Vermögen:Lebensversicherung von Hartz-IV-Empfängern besser geschützt

Wer Hartz IV bekommen möchte, muss nicht mehr zwingend seine Lebensversicherung auflösen. Bundesrichter haben entschieden: Würden Betroffene zu viel verlieren, können Jobcenter Ausnahmen machen.

Von Claus Hulverscheidt, Berlin

Arbeitslose, die Hartz IV erhalten wollen, können nicht in jedem Fall dazu gezwungen werden, zunächst ihr Vermögen vollständig aufzubrauchen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor, die am Donnerstag veröffentlicht wurde. Demnach müssen die Jobcenter in jedem Einzelfall prüfen, ob etwa die vorzeitige Auflösung einer Lebensversicherung verhältnismäßig ist oder ob dem Antragsteller dadurch unzumutbare Verluste entstehen.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die im Jahr 2007 für einen Zeitraum von gerade einmal drei Monaten Arbeitslosengeld II, im Volksmund Hartz IV genannt, beantragt hatte. Das zuständige Jobcenter lehnte das Gesuch ab, weil die Frau noch über zwei Konten mit Guthaben von insgesamt rund 4000 Euro sowie zwei Lebensversicherungen mit Rückkaufwerten von 1440 beziehungsweise 6493 Euro verfügte.

Das Jobcenter sah vor allem in den beiden Versicherungen verwertbares Vermögen und wies die Frau an, die teurere der beiden aufzulösen. Dass die Antragstellerin dadurch Geld verlieren würde, war aus Sicht des Amts zumutbar, weil der Verlust "nur" 16,7 Prozent betragen hätte.

Die Frau klagte gegen den Bescheid des Jobcenters, konnte sich vor dem Sozialgericht Schleswig wie auch vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht aber nicht durchsetzen. Erst die Bundesrichter in Kassel gaben ihr nun im Revisionsverfahren Recht (B 14 AS 10/13 R).

Laut Urteil kann die Frage, ob die Auflösung einer Lebensversicherung unwirtschaftlich ist, nicht allein mit der Höhe der Verlustquote beantwortet werden. Vielmehr müssten eine ganze Reihe weiterer Faktoren wie etwa die Laufzeit, die Ablaufleistung, und die Kündigungsfrist mit in die Beurteilung eingehen. Zu all diesen Faktoren habe das Landessozialgericht jedoch nichts gesagt. Darüber hinaus sei nicht einmal geprüft worden, ob womöglich ein Fall besonderer Härte vorliegen könnte. Schließlich habe die Klägerin die Sozialleistung "nur für kurze Zeit begehrt". Das BSG wies den Fall zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück.

Urteil zu Hartz-IV und glutenfreier Ernährung

In einer weiteren Entscheidung wiesen die Bundesrichter die Klage einer anderen Frau ab, die sich wegen einer chronischen Erkrankung glutenfrei ernähren muss und der deshalb vom Sozialgericht ein höherer Hartz-IV-Satz zugebilligt worden war - allerdings auch rückwirkend. Laut BSG-Beschluss kommt ein solcher Zuschlag jedoch nur in Betracht, wenn die Krankheit auch bekannt ist (B 14 AS 65/12 R). Tatsächlich hatte sich die Frau im Antragszeitraum gar nicht glutenfrei ernährt.

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