Zwei Tische, vier Stühle und ein Kaffeeautomat: Wenn Bäckereien sich in dieser Weise ausrüsten, dann dürfen sie künftig am Sonntag Brötchen verkaufen, und zwar auch über die eingeschränkten Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten hinaus. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der damit eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Betreiber mehrerer Münchner Bäckereifilialen abgewiesen hat. Testkäufe hatten ergeben, dass sich die Filialbetreiber an mehreren Sonn- und Feiertagen nicht an die für Bäckereien erlaubte Öffnungszeit gehalten hatten; in Bayern sind das drei Stunden. Die Bäckerei hatte sich darauf berufen, dass sie zugleich ein Café betreibe. Und Gaststätten sei der Straßenverkauf "zubereiteter Speisen" gesetzlich erlaubt, wenn diese zum "alsbaldigen Verzehr" bestimmt seien.
Wie lange Bäckerei-Cafés am Sonntag Semmeln und Brezen verkaufen dürfen, hing also erstens an der Frage, ob ein trockenes Brötchen eine "zubereitete" Speise ist, zweitens, ob auch ganze Brotlaibe zum "alsbaldigen" Verzehr bestimmt sind. Der Wettbewerbssenat des BGH beantwortete beide Fragen zugunsten der Bäcker und ebnet damit den Weg für einen erleichterten Brötchenverkauf am Sonntag. Brote und Brötchen, so erläuterte der Senatsvorsitzende Thomas Koch, würden aus Mehl, Hefe, Milch, Wasser und weiteren Zutaten hergestellt, seien also "zubereitete" Speisen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kunde die Ware erst zu Hause mit Käse oder Wurst belege. Verkauft werden dürften indes nur Waren, die "im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erworben werden". In der Verhandlung war allerdings klar geworden, dass sich daraus keine eindeutige Mengenbegrenzung ableiten lässt, weil der Verkäufer ja nicht wissen kann, wie groß die Familie ist, die zu Hause auf die Brötchen wartet.
Kleine handwerkliche Bäckereien könnten ins Hintertreffen geraten
Mit seinem Urteil erleichtert es der BGH den Bäckereien, am umsatzstarken Sonntag gegen Konkurrenten anzutreten, die an Sonn- und Feiertagen längst von liberaleren Öffnungszeiten profitieren - etwa Tankstellen, Kioske und Bahnhofshops. Es gehe letztlich um fairen Wettbewerb, sagte Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks. "Es kann nicht sein, dass Tankstellen unbelegte Brötchen als Reisebedarf" rund um die Uhr verkaufen dürfen und sich dabei auch noch in betrügerischer Weise als Bäckerei bezeichnen, sich andererseits aber die echten Bäcker an deutlich strengere Gesetze zur Produktion und Verkauf halten müssen." Nach Angaben des Verbands haben viele Bäcker in einer Umfrage den Sonntag als besonders wichtig für ihr Geschäft bezeichnet. Allerdings sind auch innerhalb der Branche die Meinungen nicht ganz homogen. Auf der Website des Verbandes wird berichtet, dass die Bäckerinnung Kulmbach deutliche Vorbehalte gegen eine längere Sonntagsöffnung geäußert hatte - im Interesse der kleinen handwerklichen Bäckereien, die dadurch gegenüber den großen Ketten ins Hintertreffen geraten könnten.
Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom Februar. Der Senatsvorsitzende Koch machte deutlich, dass das Urteil trotz unterschiedlicher Landesgesetze für ganz Deutschland gelte. Wobei sich die Sonntagsfrage von Land zu Land in unterschiedlicher Schärfe stellt: Bayern hat mit drei Stunden die restriktivsten Öffnungszeiten, andere liegen darüber - bis zu neun Stunden in Berlin.
Noch nicht ganz klar ist, welche Konsequenzen das Urteil generell für den Warenverkauf am Sonntag haben wird. Christian Rohnke, Anwalt der Wettbewerbszentrale, hatte in der Verhandlung gewarnt, unter "zubereiteten Speisen" könne man fast alles verstehen, außer Obst. "Damit kann man ein gigantisches Sortiment vorhalten." Für die Bäckerei-Cafés gilt nun nicht mehr das Ladenschlussgesetz, sondern das wesentlich großzügigere Gaststättenrecht. Damit haben Bäcker, die Tische und Stühle in ihren Laden stellen, eine ähnlich große Freiheit, Waren zu verkaufen, wie Tankstellen oder Geschäfte an Bahnhöfen und Flughäfen.
Beim Ladenschluss gibt es viele Ausnahmen. Jedes Bundesland handhabt das anders
Ein alter Streit darüber, was und ob überhaupt etwas am Sonntag verkauft werden darf, ist damit nicht beigelegt, sondern um eine weitere Ausnahme reicher. Grundsätzlich herrscht am Sonntag eigentlich überall Ladenschluss. Es obliegt jedoch den Bundesländern ,Ausnahmen zu definieren. Ein großer Streitpunkt ist, was eine solche Ausnahme rechtfertigt. Am lockerstengehen damit die Berliner, am strengsten die Bayern um.
Hier gilt noch die alte Bundesregelung, die Standard war, ehe der Ladenschluss Ländersache wurde: Danach dürfen an maximal vier Sonntagen im Jahr die Geschäfte in einer Kommune öffnen, und zwar für höchstens fünf Stunden außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Andere Bundesländer haben längst viel mehr Sonntage für den Verkauf freigegeben. Das ist jeweils nur möglich, wenn ein triftiger Grund vorliegt - was Interpretationssache ist. Kirchen und Gewerkschaften schafften es in vielen Fällen, geplante Sonntagsöffnungen zu verhindern, indem sie den Anlass infrage stellten. Die entscheidende Frage ist nämlich, ob der Anlass dem Allgemeinwohl dient.
In Artikel 57 des Grundgesetzes ist geregelt, wann an Sonntagen gearbeitet und somit auch ein Laden geöffnet werden darf, nämlich "wenn es das Gemeinwohl erfordert". Weil das Auslegungssache ist, definierte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 2017 etwas genauer, was darunter zu verstehen ist. Rein konsum- oder umsatzbezogene Interessen von Kunden und Händlern zählen aus Sicht des Leipziger Gerichts nicht dazu. Vielmehr bedürfe es eines gewichtigen Sachgrunds. Das könnten laut Gericht am selben Tag stattfindende Messen oder große Märkte in der jeweiligen Stadt sein, nicht aber Stadtteil- oder Weinfeste.
Seit dem Urteil ist es um die Sonntagsöffnung ruhiger geworden. Der Streit zwischen einzelnen Händlern und Kirchen sowie Gewerkschaften ist abgeflaut. Die Bäckerei-Cafés haben nun mit dem jahrelangen Streit um das Ladenschlussgesetz nichts mehr zu tun. Für sie gilt das Gaststättenrecht, das in den relevanten Punkten in allen Bundesländern ähnlich ist. Das Urteil aus Karlsruhe hat Bedeutung für alle Bäckereien dieser Art in Deutschland. Es könnte dazu führen, dass Bäcker, die noch keine Stühle und Tische in ihren Laden gestellt haben, nun damit anfangen, dies zu tun.
