Urteil:Prepaid-Guthaben dürfen nicht verfallen

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Ein Guthaben auf Prepaid-Karten bleibt gültig - selbst wenn die Sim-Karte länger nicht aufgeladen wurde. Das entschied das Landgericht München in erster Instanz.

Ekkehard Müller-Jentsch

Ein verbraucherfreundliches Urteil des Landgerichts MünchenI könnte die Rechte der Handy-Nutzer mit so genannten Prepaid-Tarifen stärken: Die Richter untersagten darin nach Klage eines Verbraucherschutzverbandes dem Münchner Netzbetreiber O2 die Anwendung einer Klausel, wonach ein Guthaben verfällt, wenn nicht binnen zwölf Monaten nach der Vorauszahlung eine weitere finanzielle "Aufladung" erfolgt.

Das Landgericht München hat eine verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt. (Foto: Foto: dpa)

Dieser Richterspruch muss voraussichtlich aber noch der Überprüfung durch höhere Instanzen stand halten, um rechtskräftig werden zu können - es wird erwartet, dass O2 Rechtsmittel eingelegt.

O2 verteidigt Vertragsklausel

O2 verteidigt den Verfall des Guthabens. Die Kontoführung für ein lange Zeit nicht genutztes Handy sei mit hohen Kosten für die Infrastruktur, das Personal und die Verwaltung verbunden. Zudem werde die Telefonnummer blockiert.

Ohne das Guthaben zu löschen, könnte die Sim-Card aber nicht deaktiviert werden. Die Guthaben müssten sonst registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden - dieser Aufwand sei jedoch unzumutbar.

Oft sei auch nicht klar, wer überhaupt Einzahler sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals von Dritten genutzt würden. Man warne deshalb vor der Löschung Kunden nachdrücklich durch mehrere SMS sowie mit einem Brief.

Die Richter der 12.Zivilkammer meinen jedoch, dass der Kunde mit seiner Einzahlung auf das Guthabenkonto eine Vorleistung erbracht habe. Da es auch möglich sei, dass sogar größere Guthaben von mehr als 100 Euro verfallen können, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang und dieser Aufwand keinesfalls unzumutbar hoch.

Weiterhin untersagte das Gericht die Verwendung einer anderen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt.

"Unangemessene Benachteiligung"

Diese Klausel sei zwar mit einigen Einschränkung versehen. Trotzdem darf sie laut Urteil nicht mehr benutzt werden, denn dieser Vertragspunkt erschwere die Kündigung des Vertrages unnötig, wenn noch ein erhebliches Guthaben vorhanden sei. Auch dies ist nach Ansicht der Richter eine "unangemessene Benachteiligung".

Schließlich darf das Unternehmen auch die AGB-Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt "gemäß der jeweils aktuellen Preisliste" erhoben wird, nicht mehr verwenden.

Da nach dem Bedingung von O2 eine Sperre auch in Fällen möglich ist, in denen der Kunde seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nach-kommt, könne die Klausel schlimmstenfalls als "pauschalierter Schadensersatzanspruch" gewertet werden. Diese Regelung sei nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jedoch unwirksam.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden O2 Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht (Aktenzeichen: 12O16098/05).

© SZ vom 08.02.06 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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