Geschäftsschließungen per Corona-Verordnung zur Eindämmung der Pandemie gehören einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zufolge nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko für Unternehmer. Diese würden damit auch nicht das Risiko für den Arbeitsausfall von Minijobbern tragen und seien nicht verpflichtet, ihnen in dieser Zeit eine Vergütung zu zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 211/21). Es sei Sache des Staates, für einen Ausgleich der Nachteile wegen eines hoheitlichen Eingriffs zu sorgen, sagten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Das sei zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Das treffe auf die Klägerin aus Niedersachsen als geringfügig Beschäftigte aber nicht zu, insofern gebe es "Lücken in dem sozialversicherungspflichtigen Regelungssystem".