Süddeutsche Zeitung

Urteil:Gericht stärkt Verbraucherrechte

Unternehmen müssen an Bürger mehr Informationen herausgeben.

Von Anika Blatz

In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Die Leipziger Richter gaben am Donnerstag in letzter Instanz einem Verbraucher recht, der sich seit fünf Jahren in einem Rechtsstreit mit der PHW-Gruppe befand. PHW ist Deutschlands größter Geflügelzüchter und -verarbeiter und vor allem für seine Marke Wiesenhof bekannt. 2014 hatte der Mann nach dem Verbraucherinformationsgesetz Zugang zu Informationen über sogenannte lebensmittelrechtliche Abweichungen einer Zweigniederlassung der PHW-Gruppe beantragt und von der zuständigen Behörde auch bewilligt bekommen. Welcher Art die Abweichungen waren, ist bisher nicht öffentlich bekannt.

Das wenig bekannte Verbraucherinformationsgesetz gewährt jedem das Recht auf Zugang zu Erkenntnissen staatlicher Stellen, wenn es darum geht, ob sich zum Beispiel Nahrungsmittelhersteller an gesetzliche Vorschriften halten. Ebenso fallen sonstige Verbraucherprodukte wie Kleidung, Spielwaren, Haushaltsgeräte oder Möbel unter das Informationsgesetz. Dadurch soll der Markt transparenter gestaltet und der Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder unsicheren Produkten verbessert werden.

Das Unternehmen hatte sich gegen die Herausgabe der Informationen durch die Behörde an den Verbraucher gewehrt - unterlag jedoch in allen Vorinstanzen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Linie und wies die Revision des Unternehmens zurück. Von den Vorinstanzen aufgeworfene Fragen, wie die der Reichweite des Auskunftsrechts, wurden zugunsten des Verbraucherschutzes entschieden. Welche Auskünfte überhaupt erteilt werden müssen, beantworteten die Richter großzügig. Es reiche, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt gewürdigt und aktenkundig festgestellt habe. Damit Informationen an Verbraucher herausgegeben werden dürfen, reicht es schon, wenn die Behörde das Unternehmen auf unzulässige Abweichungen hinweist. Dies war bislang nicht abschließend geklärt.

Verwaltungsgerichte entschieden daher bislang häufig, dass die Informationen erst gewährt werden könnten, wenn der Rechtsstreit zugunsten des Verbrauchers entschieden sei.

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Quelle:
SZ vom 30.08.2019
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