Urteil des Bundesverfassungsgerichts:Karlsruhe schwächt Rechte von Mietern

Gelten spontane Kurzbesuche schon als Eigenbedarf? Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Vermieter zu Recht Eigenbedarf anmeldet, solange er nur "vernünftige" Gründe angibt. Das Nachsehen hat eine Mieterin, die bereits seit 1987 in ihrer Wohnung lebt.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht von Wohnungsbesitzern auf Kündigung ihrer Mieter wegen Eigenbedarfs bestätigt. Für eine Kündigung reicht es bereits aus, wenn Vermieter "vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme" der Wohnung haben, heißt es in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Vermieter müssen demnach nicht nachweisen, dass es ihnen oder einer von ihnen begünstigten Person an Wohnraum mangelt. (Az. 1 BvR 2851/13)

Die Verfassungshüter zogen damit einen endgültigen Schlussstrich unter die Räumungsklage eines Arztes, die bundesweit für Aufsehen gesorgt hatte. Der in Hannover lebende Besitzer einer Wohnung in Berlin hatte seiner Mieterin dort mit der Begründung gekündigt, er brauche die Wohnung für zeitweilige Besuche bei seiner nichtehelichen Tochter.

"Vernünftige und nachvollziehbare Gründe"

Die Mieterin, die seit 1987 in der 57 Quadratmeter großen Wohnung in Friedrichshain lebt und dafür 262 Euro Kaltmiete zahlt, zog wegen dieser Begründung vor Gericht und bekam in der ersten Instanz noch recht. Die Amtsrichter hatten dem Chefarzt vorgehalten, dass er angesichts seiner Arbeitsbelastung und seiner Familie mit vier minderjährigen Kindern kaum Zeit für regelmäßige Besuche seiner minderjährigen Tochter in Berlin haben könne.

In der nächsten Instanz siegte dann der Arzt. Das Landgericht Berlin hielt seine Begründung, er brauche die Wohnung für spontane Kurzbesuche unter der Woche, für nachvollziehbar. Das Gericht entsprach damit der Räumungsklage und ließ eine Revision am Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu.

Die von der Reiseverkehrskauffrau dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb nun erfolglos. Die Richter verwiesen darauf, dass der Bundesgerichtshof (BGH) nur Fälle von grundsätzlicher Bedeutung zu prüfen habe. Nach dessen Rechtsprechung reicht der bloße Wunsch eines Vermieters nach einer Zweitwohnung zwar noch nicht für eine Eigenbedarfskündigung aus, "vernünftige und nachvollziehbare Gründe" aber schon. Ein Nachweis, dass der Vermieter die Wohnung wegen Umzugs oder Kündigung selbst benötigt, habe der BGH bislang ebensowenig gefordert, wie etwa die Begründung des Immobilienbesitzers, dass die Wohnung zu seinem neuen "Lebensmittelpunkt" werden solle.

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